Vermögenswirksame Leistungen

Häufige Fragen

  1. Was sind "Vermögenswirksame Leistungen" (VL)?
  2. Wer bekommt eine Arbeitnehmersparzulage?
  3. Welche staatlich geförderten Anlageformen gibt es?
  4. Was kann ich machen, wenn der Arbeitgeber nicht die vollen VL gewährt?
  5. Wem stehen VL und eine Arbeitnehmersparzulage zu?
  6. Muss ich eine bestimmte Laufzeit vereinbaren?
  7. Kann ich vor Ablauf der Sperrfrist über das Geld verfügen?
  8. Kann ich über meine VL am Ende alleine verfügen?
  9. Was passiert bei einem Arbeitgeberwechsel?
1. Was sind "Vermögenswirksame Leistungen" (VL)?

Vermögenswirksame Leistungen sind vereinbarte Geldleistungen des Arbeitgebers, die nicht ausgezahlt, sondern fest für den Arbeitnehmer angelegt werden. Bis zu 40 EUR pro Monat können Sie als Arbeitnehmer vermögensbildend anlegen sowie weitere 34 EUR monatlich vermögenswirksam in Beteiligungssparen. Grundlage ist das Fünfte Vermögensbildungsgesetz vom 1.1.1999. Sie profitieren von wesentlich besseren Leistungen.

2. Wer bekommt eine Arbeitnehmersparzulage?

Wenn Sie vermögenswirksame Leistungen in einer staatlich geförderten Anlageform des Vermögensbildungsgesetzes anlegen und Ihr Einkommen gewisse Grenzen (s.u.) nicht übersteigt, erhalten Sie vom Staat eine Arbeitnehmer-Sparzulage. Seit dem 1.1.1999 gibt es dabei zwei Möglichkeiten: 1. Bausparen wird jetzt als einzige Anlageform bis 480 EUR jährlich mit 10% Sparzulage gefördert. 2. Beteiligungen am Produktivkapital (wie Anlagen in Aktienfonds) werden bis zu 408 EUR jährlich mit einer Sparzulage von 20% (West), bzw. 25% (Ost) begünstigt. Die Grenzen für den Erhalt der Arbeitnehmersparzulage liegen derzeit für:
  • Alleinstehende bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 17.900 EUR, was einem Bruttogehalt von 20.967 EUR entspricht;
  • Verheiratete bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 35.800 EUR. (Brutto entspricht das 40.938 EUR für Verheiratete ohne Kinder und 48.008 EUR für Verheiratete mit 2 Kindern.)
3. Welche staatlich geförderten Anlageformen gibt es?

Es gibt unterschiedliche Anlageformen für vermögenswirksame Leistungen. Zu unterscheiden sind seit dem 1.1.1999 zwei Fördermöglichkeiten: Bausparen sowie Beteiligungen an z.B. Aktienfonds. Keine dieser Formen beinhaltet jedoch neben der Sparleistung einen Versicherungsschutz - wie die Lebensversicherung.

4. Was kann ich machen, wenn der Arbeitgeber nicht die vollen VL gewährt?

Bei der Anlage können Sie neben den vermögenswirksamen Leistungen Ihres Arbeitgebers auch eigene Beiträge aus Ihrem Arbeitsentgelt verwenden - zusammen jedoch nur bis zu 480,-/ 408,- EUR jährlich. Auch für die eigenen Beiträge kann man vom Staat die Arbeitnehmersparzulage erhalten, wenn die Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.

5. Wem stehen VL und eine Arbeitnehmersparzulage zu?

VL und Arbeitnehmersparzulage bekommen Arbeitnehmer, Azubis, Beamte, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

6. Muss ich eine bestimmte Laufzeit vereinbaren?

Es gibt eine sogenannte Sperrfrist, die bei Verträgen über Beteiligungen sechs Jahre beträgt, bei Bausparverträgen sieben Jahre. Nach Ablauf dieser Sperrfrist wird die Sparzulage ausgezahlt. Die Sparzulage kann jährlich in der Einkommensteuererklärung beantragt werden. Für die Lebensversicherung ist darüber hinaus noch zu beachten, dass aufgrund steuerlicher Gesichtspunkte eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren eingehalten werden sollte.

7. Kann ich vor Ablauf der Sperrfrist über das Geld verfügen?

Möchten Sie über Ihr Geld vor Ablauf der sechs bzw. sieben Jahre Sperrfrist verfügen, so erlischt in der Regel Ihr Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage. Wenn Sie bereits Sparzulagen erhalten haben, müssen Sie diese an das Finanzamt zurückzahlen. Für die Lebensversicherung gilt: wenn sie vorher gekündigt wird, kann die Steuerbegünstigung wegfallen. Deshalb sollte die Mindestlaufzeit von 12 Jahren nicht unterschritten werden.

8. Kann ich über meine VL am Ende alleine verfügen?

Das Gesetz über die vermögensbildenden Leistungen wurde vom Staat erlassen, um für Arbeitnehmer Anreize zu schaffen, langfristige Ersparnisse zu bilden. Diese stehen alleine dem Arbeitnehmer zu. Das gilt auch für die Arbeitnehmersparzulage, die unter besonderen Voraussetzungen gewährt wird.

9. Was passiert bei einem Arbeitgeberwechsel?

Wenn der neue Arbeitgeber auch VL gewährt, kann der alte Vertrag weitergeführt werden. Ein Arbeitgeber ist jedoch nicht immer verpflichtet, vermögenswirksame Leistungen zu zahlen. Sie können den Vertrag jedoch privat weiterführen. Das gilt auch im Fall einer längeren Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Erziehungsurlaub. Eine andere Möglichkeit ist, den Vertrag ruhen zu lassen, bis im Rahmen einer neuen Tätigkeit wieder vermögenswirksame Leistungen gezahlt werden. Der Vertrag kann im Bedarfsfall natürlich auch gekündigt und der angesparte Betrag ausgezahlt werden.

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