Erläuterungen zur Berechnung der Versorgungslücke
Begriffs-Erläuterungen zur Berechnung der Versorgungslücke
Für wen ist die Berechnung der Versorgungslücke sinnvoll?
Wohngebiet
Monatliches Bruttoeinkommen bei Berufsbeginn / Monatliches Bruttoeinkommen Heute
Anzahl der Gehälter
Berechnungsart für die Versorgungslücke
Bruttoaltersrente und Nettoaltersrente
Volle Erwerbsminderungsrente
Halbe Erwerbsminderungsrente
Kleine und Große Witwer-/Witwenrente
Halb- bzw. Vollwaisenrente
Wartezeit
Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
Errechnete Versorgungslücke
Besteuerung der Rentenleistungen
Welche Renten werden nachgelagert besteuert?
Für wen ist die Berechnung der Versorgungslücke sinnvoll?
Alle, die in der Gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, können mit dieser Berechnung ihre voraussichtliche Rente schätzen lassen. Nicht möglich sind daher Hochrechnungen für nicht versicherungspflichtige Selbstständige, Beamte oder Hausfrauen-/männer.
Wohngebiet
Bis zur Angleichung der Einkommensverhältnisse in Ost und West wird für Versicherungszeiten in den neuen Bundesländern der niedrigere aktuelle Rentenwert (Ost) zugrunde gelegt.
Monatliches Bruttoeinkommen bei Berufsbeginn / Monatliches Bruttoeinkommen Heute
Sofern das monatliche Bruttoeinkommen über der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung liegt, wird von dem Programm automatisch eine Kürzung vorgenommen.
Durch die Eingabe des Bruttogehaltes bei Berufsbeginn und Heute sind wir in der Lage, die bisherige Gehaltssteigerung in die Berechnung einfließen zu lassen, die auch für die Zukunft unterstellt wird.
Anzahl der Gehälter
Urlaubs- und Weihnachtsgeld müssen als eigene Gehälter angegeben werden. Beispiel: Sie bekommen 12 Monatsgehälter plus Urlaubsgeld in Höhe von 0,5 (50%) eines monatlichen Gehaltes und Weihnachtsgeld in Höhe von 0,75 (75%), dann müssen Sie hier 13,25 Gehälter angeben.
Berechnungsart für die Versorgungslücke
Berechnung mit aktuellem Rentenwert:
Bei dieser Auswahl erfolgt die Berechnung mit dem aktuellen Rentenwert analog der Berechnung in der Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung. Die zukünftige Absenkung des Rentenniveaus bleibt hierbei unberücksichtigt.
Berechnung mit reduziertem Rentenwert:
Bei dieser Auswahl erfolgt die Berechnung mit einem reduzierten „aktuellen Rentenwert“. Die zukünftige Absenkung des Rentenniveaus wird hierbei berücksichtigt.
Bruttoaltersrente und Nettoaltersrente
Die Altersrente wurde zu dem von Ihnen gewünschten Rentenbeginn hochgerechnet. Es wurde davon ausgegangen, dass Sie bis zu diesem Zeitpunkt regelmäßig weiterarbeiten. Die Netto-Werte ergeben sich aus der Bruttorente abzüglich des Beitrages zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Volle Erwerbsminderungsrente
Sie haben Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten können und weitere rentenrechtliche Voraussetzungen (z. B. Wartezeit) erfüllen.
Halbe Erwerbsminderungsrente
Sie haben Anspruch auf eine halbe Erwerbsminderungsrente, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch weniger als sechs Stunden pro Tag arbeiten können und weitere rentenrechtliche Voraussetzungen (z. B. Wartezeit) erfüllen.
Kleine und Große Witwer-/Witwenrente
Ihr Ehepartner hat Anspruch auf Witwer-/Witwenrente, wenn Sie die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt oder bereits eine Rente bezogen haben. Bei Wiederheirat fällt die Witwer-/Witwenrente weg, und es besteht ein Anspruch auf eine Witwer-/Witwenrentenabfindung.
Grundsätzlich besteht Anspruch auf die kleine Witwer-/Witwenrente. Die große Witwer-/Witwenrente wird gezahlt, wenn Ihr Ehepartner das 45. Lebensjahr vollendet hat oder ein Kind unter 18 Jahren erzieht oder erwerbsgemindert ist.
Halb- bzw. Vollwaisenrente
Ihre Kinder haben Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn sie noch einen unterhaltspflichtigen Elternteil haben und Sie bis zu Ihrem Tode die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt oder bereits eine eigene Rente bezogen haben.
Ihre Kinder erhalten eine Vollwaisenrente, wenn sie keinen unterhaltspflichtigen Elternteil mehr haben und ein verstorbener Elternteil die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt oder bereits eine Rente bezogen hat.
Waisenrenten werden ohne Einschränkungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Darüber hinaus wird Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres geleistet, wenn Ihr Kind sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet.
Wartezeit
Einen Anspruch auf Altersrente besteht nur dann, wenn der Versicherte die jeweilige Wartezeit erfüllt hat (= Mindestversicherungszeit).
Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
Beiträge zur Rentenversicherung sind nicht in unbegrenzter Höhe zu zahlen. Für Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, sind keine Beiträge zu zahlen. Die Beitragsbemessungsgrenze ändert sich jährlich und wird durch eine Verordnung festgelegt.
Die Beitragsbemessungsgrenze ist in den alten und neuen Bundesländern bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse unterschiedlich.
Errechnete Versorgungslücke
Die hier angegebene Versorgungslücke gibt die Differenz zwischen der geschätzten Altersrente und Ihrem derzeitigen Einkommen an. Um den gewohnten Lebensstandard auch im Alter aufrecht zu erhalten, sollten Sie diese Lücke schließen.
Besteuerung der Rentenleistungen
Alterseinkünfte der Basisversorgung (1. Schicht) werden nachgelagert besteuert. Darunter versteht man, dass in der Auszahlungsphase die Altersbezüge in vollem Umfang, unter Berücksichtigung der dann geltenden Freibeträge, steuerpflichtig sind. Im Ausgleich bleiben die Aufwendungen zur Altersvorsorge steuerfrei. Die nachgelagerte Besteuerung wird sukzessive in einer Übergangszeit bis 2040 vollzogen. Durch die stufenweise Einführung der steuerlichen Freistellung der Altersvorsorgebeiträge beträgt der steuerfreie Teil in 2007 64 Prozent der Rentenbeiträge (2008: 66 %). Er steigt jedes Jahr um 2 Prozentpunkte und erreicht bereits 2025 die vollständige Abziehbarkeit der Rentenversicherungsbeiträge.
Im Gegenzug wird der steuerpflichtige Teil der Renten bis zum Jahr 2020 um jährlich 2 % auf 80 % und anschließend um jährlich 1 % bis zum Jahr 2040 auf dann 100 % angehoben (s. Tabelle). Demzufolge unterliegen die Altersrenten eines jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgangs in 2007 zu 54 Prozent der Besteuerung (2008: 56 %). Der entsprechende steuerfreie Rentenbetrag von 46 % in 2007 wird für jeden Rentnerjahrgang – als Absolutbetrag, nicht prozentual – zeitlebens erhalten. Für die Berechnung des Freibetrages wird die Jahresbruttorente (einschließlich der bei Auszahlung einbehaltenen eigenen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung) des ersten vollen Rentenbezugsjahres sowie der entsprechende Prozentsatz, der vom Kalenderjahr des ersten Rentenbezugs abhängig ist, zugrunde gelegt.
Für Personen, die im Jahr 2040 oder später in Rente gehen, unterliegt die Rente in voller Höhe der Besteuerung.
Jahr des Rentenbeginns
Besteuerungsanteil
2007
54%
2008
56%
2009
58%
2010
60%
2015
70%
2020
80%
2021
81%
2022
82%
2023
83%
2024
84%
2025
85%
2030
90%
2035
95%
2040
100%
Welche Renten werden nachgelagert besteuert?
Folgende Renten werden nachgelagert besteuert:
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (also auch Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung)
Renten aus den landwirtschaftlichen Alterskassen
Renten aus den berufsständischen Versorgungseinrichtungen
Renten aus einer privaten kapitalgedeckten Leibrentenversicherung (sog. „Rürup-Rente“)
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