Erläuterungen zur Berechnung der Versorgungslücke

Begriffs-Erläuterungen zur Berechnung der Versorgungslücke

  1. Für wen ist die Berechnung der Versorgungslücke sinnvoll?
  2. Wohngebiet
  3. Monatliches Bruttoeinkommen bei Berufsbeginn / Monatliches Bruttoeinkommen Heute
  4. Anzahl der Gehälter
  5. Berechnungsart für die Versorgungslücke
  6. Bruttoaltersrente und Nettoaltersrente
  7. Volle Erwerbsminderungsrente
  8. Halbe Erwerbsminderungsrente
  9. Kleine und Große Witwer-/Witwenrente
  10. Halb- bzw. Vollwaisenrente
  11. Wartezeit
  12. Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
  13. Errechnete Versorgungslücke
  14. Besteuerung der Rentenleistungen
  15. Welche Renten werden nachgelagert besteuert?
  1. Für wen ist die Berechnung der Versorgungslücke sinnvoll?
    Alle, die in der Gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, können mit dieser Berechnung ihre voraussichtliche Rente schätzen lassen. Nicht möglich sind daher Hochrechnungen für nicht versicherungspflichtige Selbstständige, Beamte oder Hausfrauen-/männer.

  2. Wohngebiet
    Bis zur Angleichung der Einkommensverhältnisse in Ost und West wird für Versicherungszeiten in den neuen Bundesländern der niedrigere aktuelle Rentenwert (Ost) zugrunde gelegt.

  3. Monatliches Bruttoeinkommen bei Berufsbeginn / Monatliches Bruttoeinkommen Heute
    Sofern das monatliche Bruttoeinkommen über der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung liegt, wird von dem Programm automatisch eine Kürzung vorgenommen.
    Durch die Eingabe des Bruttogehaltes bei Berufsbeginn und Heute sind wir in der Lage, die bisherige Gehaltssteigerung in die Berechnung einfließen zu lassen, die auch für die Zukunft unterstellt wird.

  4. Anzahl der Gehälter
    Urlaubs- und Weihnachtsgeld müssen als eigene Gehälter angegeben werden. Beispiel: Sie bekommen 12 Monatsgehälter plus Urlaubsgeld in Höhe von 0,5 (50%) eines monatlichen Gehaltes und Weihnachtsgeld in Höhe von 0,75 (75%), dann müssen Sie hier 13,25 Gehälter angeben.

  5. Berechnungsart für die Versorgungslücke
    Berechnung mit aktuellem Rentenwert:
    Bei dieser Auswahl erfolgt die Berechnung mit dem aktuellen Rentenwert analog der Berechnung in der Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung. Die zukünftige Absenkung des Rentenniveaus bleibt hierbei unberücksichtigt.
    Berechnung mit reduziertem Rentenwert:
    Bei dieser Auswahl erfolgt die Berechnung mit einem reduzierten „aktuellen Rentenwert“. Die zukünftige Absenkung des Rentenniveaus wird hierbei berücksichtigt.

  6. Bruttoaltersrente und Nettoaltersrente
    Die Altersrente wurde zu dem von Ihnen gewünschten Rentenbeginn hochgerechnet. Es wurde davon ausgegangen, dass Sie bis zu diesem Zeitpunkt regelmäßig weiterarbeiten. Die Netto-Werte ergeben sich aus der Bruttorente abzüglich des Beitrages zur Kranken- und Pflegeversicherung.

  7. Volle Erwerbsminderungsrente
    Sie haben Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten können und weitere rentenrechtliche Voraussetzungen (z. B. Wartezeit) erfüllen.

  8. Halbe Erwerbsminderungsrente
    Sie haben Anspruch auf eine halbe Erwerbsminderungsrente, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch weniger als sechs Stunden pro Tag arbeiten können und weitere rentenrechtliche Voraussetzungen (z. B. Wartezeit) erfüllen.

  9. Kleine und Große Witwer-/Witwenrente
    Ihr Ehepartner hat Anspruch auf Witwer-/Witwenrente, wenn Sie die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt oder bereits eine Rente bezogen haben. Bei Wiederheirat fällt die Witwer-/Witwenrente weg, und es besteht ein Anspruch auf eine Witwer-/Witwenrentenabfindung.
    Grundsätzlich besteht Anspruch auf die kleine Witwer-/Witwenrente. Die große Witwer-/Witwenrente wird gezahlt, wenn Ihr Ehepartner das 45. Lebensjahr vollendet hat oder ein Kind unter 18 Jahren erzieht oder erwerbsgemindert ist.

  10. Halb- bzw. Vollwaisenrente
    Ihre Kinder haben Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn sie noch einen unterhaltspflichtigen Elternteil haben und Sie bis zu Ihrem Tode die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt oder bereits eine eigene Rente bezogen haben.
    Ihre Kinder erhalten eine Vollwaisenrente, wenn sie keinen unterhaltspflichtigen Elternteil mehr haben und ein verstorbener Elternteil die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt oder bereits eine Rente bezogen hat.
    Waisenrenten werden ohne Einschränkungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Darüber hinaus wird Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres geleistet, wenn Ihr Kind sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet.

  11. Wartezeit
    Einen Anspruch auf Altersrente besteht nur dann, wenn der Versicherte die jeweilige Wartezeit erfüllt hat (= Mindestversicherungszeit).

  12. Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
    Beiträge zur Rentenversicherung sind nicht in unbegrenzter Höhe zu zahlen. Für Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, sind keine Beiträge zu zahlen. Die Beitragsbemessungsgrenze ändert sich jährlich und wird durch eine Verordnung festgelegt.
    Die Beitragsbemessungsgrenze ist in den alten und neuen Bundesländern bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse unterschiedlich.

  13. Errechnete Versorgungslücke
    Die hier angegebene Versorgungslücke gibt die Differenz zwischen der geschätzten Altersrente und Ihrem derzeitigen Einkommen an. Um den gewohnten Lebensstandard auch im Alter aufrecht zu erhalten, sollten Sie diese Lücke schließen.

  14. Besteuerung der Rentenleistungen
    Alterseinkünfte der Basisversorgung (1. Schicht) werden nachgelagert besteuert. Darunter versteht man, dass in der Auszahlungsphase die Altersbezüge in vollem Umfang, unter Berücksichtigung der dann geltenden Freibeträge, steuerpflichtig sind. Im Ausgleich bleiben die Aufwendungen zur Altersvorsorge steuerfrei. Die nachgelagerte Besteuerung wird sukzessive in einer Übergangszeit bis 2040 vollzogen. Durch die stufenweise Einführung der steuerlichen Freistellung der Altersvorsorgebeiträge beträgt der steuerfreie Teil in 2007 64 Prozent der Rentenbeiträge (2008: 66 %). Er steigt jedes Jahr um 2 Prozentpunkte und erreicht bereits 2025 die vollständige Abziehbarkeit der Rentenversicherungsbeiträge.

    Im Gegenzug wird der steuerpflichtige Teil der Renten bis zum Jahr 2020 um jährlich 2 % auf 80 % und anschließend um jährlich 1 % bis zum Jahr 2040 auf dann 100 % angehoben (s. Tabelle). Demzufolge unterliegen die Altersrenten eines jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgangs in 2007 zu 54 Prozent der Besteuerung (2008: 56 %). Der entsprechende steuerfreie Rentenbetrag von 46 % in 2007 wird für jeden Rentnerjahrgang – als Absolutbetrag, nicht prozentual – zeitlebens erhalten. Für die Berechnung des Freibetrages wird die Jahresbruttorente (einschließlich der bei Auszahlung einbehaltenen eigenen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung) des ersten vollen Rentenbezugsjahres sowie der entsprechende Prozentsatz, der vom Kalenderjahr des ersten Rentenbezugs abhängig ist, zugrunde gelegt.

    Für Personen, die im Jahr 2040 oder später in Rente gehen, unterliegt die Rente in voller Höhe der Besteuerung.

    Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil
    200754%
    200856%
    200958%
    201060%
    201570%
    202080%
    202181%
    202282%
    202383%
    202484%
    202585%
    203090%
    203595%
    2040100%


  15. Welche Renten werden nachgelagert besteuert?
    Folgende Renten werden nachgelagert besteuert:
    • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (also auch Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung)
    • Renten aus den landwirtschaftlichen Alterskassen
    • Renten aus den berufsständischen Versorgungseinrichtungen
    • Renten aus einer privaten kapitalgedeckten Leibrentenversicherung (sog. „Rürup-Rente“)


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