Die Ausfalldeckung stellt Sie so, als würde für den Schädiger bei uns eine Haftpflichtversicherung für
private Risiken bestehen. Und zwar mit denselben Versicherungssummen, die Sie in der Privat-Haftpflicht
vereinbart haben (3 Millionen oder 10 Millionen Euro pauschal für Personen- und Sachschäden).
Ab einem Schaden von 1.500 Euro zahlt ERGO die volle Entschädigung aus dem vollstreckbaren Titel.
Der Gewaltopferschutz schützt Sie, wenn Ihnen jemand vorsätzlich einen Personenschaden zufügt.
Immer häufiger liest man in der Presse, dass wehrlose Bürger grundlos „krankenhausreif“ geprügelt
werden. Selbst wenn die Täter zwar kein Geld haben, aber über eine Privat-Haftpflicht verfügen,
können Sie keine Leistung erwarten, da die Versicherung bei Vorsatztaten nicht zahlt.
Hier gehen Sie also in der Regel leer aus. Im Rahmen des Gewaltopferschutzes zahlt ERGO ab einem Schaden
von 1.500 Euro die volle Entschädigung aus dem vollstreckbaren Titel.
Der Versicherungsschutz ist besonders weit gefasst und geht über eine Privat-Haftpflicht weit hinaus.
Die Forderungsausfalldeckung bezieht sich auf Schäden, für die der Schädiger Versicherungsschutz
im Rahmen der folgenden Versicherungen hätte haben müssen:
Privat-Haftpflicht
Hundehalter-Haftpflicht
Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht
Gewässerschaden-Haftpflicht
Bauherren-Haftpflicht
Pferdehalter-Haftpflicht
Jagd-Haftpflicht
Haftpflicht für Wassersportfahrzeuge
Beispiele:
Beim Joggen werden Sie von einem Hund gebissen.
Beim Schwimmen werden Sie von einem Motorboot angefahren und am Bein verletzt.
Bei einem Waldspaziergang werden Sie von einem Jäger angeschossen, da sich unbeabsichtigt
ein Schuss gelöst hat.
Das ist eine berechtigte Frage, da nicht nur wir, sondern auch andere Versicherer die Haltung solcher
Hunde nicht unterstützen und diese auch nicht versichern. Die Gefahr ist also groß, bei einem solchen
Übergriff von dem Hundehalter keinen Ersatz zu erlangen. Deshalb sind Sie mit der ERGO
Forderungsausfalldeckung hier bestens geschützt.
Voraussetzung ist, dass Sie vom Schädiger, der Ihnen zum Schadenersatz verpflichtet ist,
den Schaden nicht oder nicht voll ersetzt erhalten.
Daher ist der Anspruch zunächst beim Schädiger geltend zu machen und aus dem Urteil zu vollstrecken.
Hatte der Vollstreckungsversuch keinen oder keinen vollen Erfolg und sind Ihre Ansprüche berechtigt,
wird Ihnen der zugesprochene Schadenersatz über die Forderungsausfalldeckung gezahlt.
Erscheint eine Vollstreckung von vornherein aussichtslos, tritt die Forderungsausfalldeckung sofort
für Sie ein, z. B. wenn der Schädiger bereits eine eidesstattliche Versicherung (vormals „Offenbarungseid“)
abgegeben hat oder in Konkurs gegangen ist.