Lebensversicherung

Antworten zu allgemeinen Fragen rund um die Lebensversicherung

  1. Was ist eigentlich der Unterschied zwischen einer Risiko- und einer kapitalbildenden Lebensversicherung?

  2. Wie unterscheidet sich eine private Rentenversicherung von einer Lebensversicherung?

  3. Was ist eigentlich der Unterschied zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherten Person?

  4. Was ist Erlebensfall- und Todesfallleistung?

  5. Was versteht man unter einer Erwerbsminderungsrente?

  6. Was versteht man unter Aufschubzeit und Rentengarantiezeit?

  7. Was versteht man unter einem Einmalbeitrag?

  8. Was versteht man unter Eintritts- und Endalter bei einer Lebensversicherung?

  9. Was ist eine fondsgebundene Lebensversicherung?

  1. Was ist eigentlich der Unterschied zwischen einer Risiko- und einer kapitalbildenden Lebensversicherung?

    Bei einer Risiko-Lebensversicherung steht allein die finanzielle Absicherung der Familie für den Fall des Todes des Versicherten im Mittelpunkt. Stirbt der Versicherte, erhalten die Hinterbliebenen die festgelegte Versicherungssumme.
    Dahingegen handelt es sich bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung um eine Vorsorge in zweifacher Hinsicht: eine Absicherung gegen das Todesfallrisiko und eine als Versorgung für das Alter.
    Im Todesfall werden den Hinterbliebenen bei der kapitalbildenden Lebensversicherung zusätzlich zu der vollen Versicherungssumme die angefallenen Zinsen ausgezahlt. Im Erlebensfall - also wenn die Lebensversicherung abläuft - erhält der Versicherte neben der Versicherungssumme die während der Laufzeit angesammelten Zinsen, d.h. die sogenannte Überschussbeteiligung. Die monatlichen Beiträge setzen sich daher bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung aus einem Risiko- und einem Sparanteil zusammen.
    Da bei den “proVI” Lebensversicherungen der zur ERGO Holding gehörenden ERGO Leben alle Bestandteile eines Vertrages vollkommen individuell auf die Bedürfnisse des Kunden abgestimmt werden können, ist hier eine besonders pfiffige Form der Vorsorge möglich: Durch einen hohen Risikoanteil bei der kapitalbildenden Lebensversicherung wird diese zu einer Risikoversicherung. Dabei kann das Erlebensfallkapital aber so vereinbart werden, dass die gezahlten Beiträge nach Ablauf der Versicherung zurückgezahlt werden. Eine solche Beitragsrückerstattung kann eine normale Risikolebensversicherung nicht bieten.

  2. Wie unterscheidet sich eine private Rentenversicherung von einer Lebensversicherung?

    Wer sich mit dem Thema "private Altersvorsorge" beschäftigt, stellt sich schnell die Frage, worin sich eigentlich eine private Rentenversicherung von einer kapitalbildenden Lebensversicherung unterscheidet. Richtig ist, dass bei beiden Formen die private Vorsorge im Vordergrund steht, wobei aber unterschiedliche Akzente gesetzt werden.
    Bei der kapitalbildenden Lebensversicherung wird im Erlebensfall eine einmalige Summe für das Alter ausgezahlt. Zusätzlich werden mit dieser Versicherung auch die Hinterbliebenen für den Fall des vorzeitigen Ablebens des Versicherten abgesichert. Die Versicherung wird also auch ausgezahlt, wenn der vereinbarte Zeitpunkt für den Ablauf nicht erreicht wird und ist damit eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung zugleich.
    Bei der Rentenversicherung liegt der Schwerpunkt auf der Zahlung einer lebenslangen Rente im Erlebensfall. Damit ist die Rentenversicherung die einzige Versorgungsmaßnahme, die für den Kunden eine echte und lebenslange Leistung vorsieht - egal, wie alt er wird. Im Todesfall werden die eingezahlten Beiträge plus Zinsen an die Hinterbliebenen ausgezahlt.
    Durch die geschilderten unterschiedlichen Schwerpunkte erklärt sich auch, warum die Auszahlungsbeträge der beiden Versicherungsarten unterschiedlich hoch sind. Bei der kapitalbildenden Lebensversicherung wird das Todesfallrisiko mitfinanziert. Bei der Rentenversicherung entsteht diesbezüglich kein Risiko.
    In der Praxis vermischen sich beide Versicherungsformen, z.B. wenn eine Rentenversicherung mit Todesfallleistung ausgestattet wird oder man bei der kapitalbildenden Lebensversicherung eine Verrentung im Alter vornimmt. Natürlich können auch beide Versicherungsformen mit einem zusätzlichen Schutz für den Fall von Berufsunfähigkeit ausgestattet werden.
    Die "richtige" Wahl der Versicherung steht immer in direktem Zusammenhang mit der Lebenssituation des Versicherten:
    • Beim jungen Single empfiehlt sich eine kapitalbildende Lebensversicherung mit geringem Todesfallschutz oder alternativ eine Rentenversicherung.
    • Bei einer Familie ist eine kapitalbildende Lebensversicherung dringend erforderlich - wenn kleine Kinder da sind am besten mit erhöhter Todesfallleistung.
    • Ältere Personen und ältere Singles liegen mit einer Rentenversicherung als zusätzlicher Altersversorgung richtig.
    In jedem Fall ist darauf zu achten, dass sich eine Versicherung an veränderte Lebensbedingungen anpassen läßt. Spätestens wenn aus dem überzeugten Single ein Familienvater wird, ändert sich der Absicherungsbedarf nachhaltig. Mit den richtigen Optionen läßt sich dann beispielsweise eine Rentenversicherung flexibel in eine Vollversorgung für Alter und Hinterbliebene umgestalten. Neben Heirat und Geburt eines Kindes gibt es zahlreiche weitere Anlässe, die eine Erhöhung der Absicherung nötig machen: Finanzierungsvorhaben, Existenzgründungen, Einkommensverbesserungen oder grundsätzliche Veränderungen in der staatlichen Absicherung.

  3. Was ist eigentlich der Unterschied zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherten Person?

    Die Sprache der Versicherungen führt bei Verbrauchern häufig zu Verwirrung. Insbesondere die Bezeichnungen für die am Vertrag einer Lebensversicherung beteiligten Personen sind oft unklar. Daher hier eine kurze Erklärung der Begriffe:
    Der "Versicherungsnehmer" ist der Vertragspartner des Versicherers und somit der Eigentümer der Versicherung. Er trägt alle Rechte und Pflichten der Versicherung und entscheidet über alle Veränderungen am Vertrag. Wenn keine Verfügung zugunsten Dritter besteht, dann sind allein die Entscheidungen des Versicherungsnehmers ausschlaggebend.
    Die "versicherte Person" ist jene Person, die quasi als Kalkulationsgrundlage der Versicherung dient. Der bei einer Lebensversicherung zu zahlende Beitrag berechnet sich u.a. nach dem Alter und dem Gesundheitszustand dieser versicherten Person. Eine junge Person beispielsweise stellt für eine Lebensversicherung ein geringeres Risiko da und macht die Versicherung in der Regel preiswerter. Die Fälligkeit von Leistungen hängt allein von der versicherten Person ab. Wird sie beispielsweise berufsunfähig, wird die Berufsunfähigkeitsrente fällig. Die versicherte Person kann, muss aber nicht gleichzeitig der Versicherungsnehmer sein.
    Der "Beitragszahler" ist üblicherweise der Versicherungsnehmer. Eine häufig anzutreffende Ausnahme bilden die vermögenswirksamen Leistungen, bei denen der Arbeitgeber der Beitragszahler ist. Für den Vertrag ist es allerdings egal, wer die Beiträge entrichtet. Gegebenenfalls können steuerliche Gesichtspunkte eine Rolle spielen.
    Der "Bezugsberechtigte" ist die Person, an die nach dem Willen des Versicherungsnehmers die Erlebens- oder Todesfallleistung ausgezahlt wird. Dies kann bei der Erlebensfallleistung der Versicherungsnehmer selbst sein, oder auch eine dritte Person, die vertraglich eingesetzt ist. Das Bezugsrecht kann jederzeit ausgesprochen oder geändert werden, sollte im Sinne der Vertragsklarheit jedoch schon bei Vertragsabschluss feststehen.
    Außerdem kann das Bezugsrecht widerruflich oder unwiderruflich festgelegt werden. Ist es widerruflich, so kann der Versicherungsnehmer jederzeit die bezugsberechtigte Person ändern. Nur der unwiderruflich Bezugsberechtigte hat einen festen, unveränderlichen Anspruch auf die Leistungen. Er muss allen Vertragsänderungen, die der Versicherungsnehmer vornehmen möchte, zustimmen. Das unwiderrufliche Bezugsrecht wird beispielsweise vereinbart, wenn der Versicherungsnehmer wünscht, dass Leistungen ausschließlich an den Begünstigten fließen und nicht Teil einer allgemeinen Erbmasse werden.
    Die Konstellation der Beteiligten sollte vor Vertragsabschluss genauestens bedacht werden, denn sie hat unter anderem Einfluß auf die steuerliche Bewertung der Versicherung im Leistungsfall durch die Finanzbehörden. Ist beispielsweise der Versicherungsnehmer nicht gleichzeitig der Bezugsberechtigte, so muss das Finanzamt im Todesfall oder bei Ablauf der Versicherung eine Erbschafts- oder Schenkungssteuerpflicht vermuten und deshalb prüfen.
    Ist der Versicherungsnehmer nicht der Beitragszahler, müssen noch andere Perspektiven bedacht werden: Einerseits kann der Beitragszahler die Beiträge steuerlich nicht als Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Andererseits ist die Zahlung für den Versicherungsnehmer ein geldwerter Vorteil, der grundsätzlich der Schenkungssteuer unterliegt.
    Fazit: Diese nicht ganz einfachen Entscheidungen sollten im Einzelfall mit einem Versicherungsfachmann durchgesprochen werden, der individuell beraten kann.

  4. Was ist Erlebensfall- und Todesfallleistung?

    Eine kapitalbildende Lebensversicherung ist eine Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall. Todes- und Erlebensfallleistungen können dabei in unterschiedlicher Höhe vereinbart werden. Man spricht hier von einer gemischten Versicherung.
    Tritt der Todesfall der versicherten Person ein, so nennt man das fällig werdende Kapital Todesfallkapital, Todesfallleistung oder Versicherungssumme auf den Todesfall. Die Erben müssen den Todesfall dem Versicherungsunternehmen mittels einer originalen oder amtlich beglaubigten Sterbeurkunde anzeigen. Darüber hinaus wird dem Versicherungsunternehmen der Versicherungsschein eingereicht und die Zahlungsadresse mitgeteilt.
    Die Summe, die im Erlebensfall am Ende der Laufzeit an den Bezugsberechtigten ausgezahlt wird, heißt Erlebensfallkapital oder Erlebensfallleistung. Auch die Bezeichnungen Ablaufkapital, Ablaufleistung oder Versicherungssumme auf den Erlebensfall sind üblich.
    Die Versicherungsunternehmen weisen ihre Kunden frühzeitig auf das auszuzahlende Kapital hin. Um die Erlebensfallleistung zu erhalten, muss der Bezugsberechtigte den Versicherungsschein an das Unternehmen senden, die letzte Beitragszahlung nachweisen und angeben, wohin das Kapital überwiesen werden soll.

  5. Was versteht man unter einer Erwerbsminderungsrente?

    Die Erwerbsminderungsrente ersetzt im Rahmen der Rentenreform seit Januar 2001 die bis dahin bekannte Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente. Mit „Erwerbsminderungsrente“ – kurz EMR – wird die staatliche Leistung bezeichnet, die Berufstätige erhalten, wenn sie durch Krankheit, Behinderung oder infolge eines Unfalls in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt werden.
    Ausschlaggebend für die Höhe der gewährten EMR ist, wie viele Stunden ein Berufstätiger trotz gesundheitlicher Einschränkungen täglich in der Lage ist, irgendeiner Beschäftigung nachzugehen. Ausbildung und bisherige berufliche Laufbahn werden dabei nicht berücksichtigt. Viele der Betroffenen werden daher - anders als vor der Reform - keinerlei Unterstützung mehr durch den Staat erhalten.
    Bei der Anspruchshöhe wird unterschieden zwischen halber und voller EMR. Die volle EMR (= ca. 34 % des Brutto-Einkommens) erhält nur, wer ein sogenanntes „Restleistungsvermögen“ von weniger als drei Stunden täglich hat. Wer jedoch pro Tag noch zwischen drei und unter sechs Stunden in irgendeinem Beruf arbeiten kann, hat lediglich Anspruch auf die halbe EMR (= ca. 17 % des Brutto-Einkommens). Einzige Ausnahme: Findet er aufgrund der Arbeitsmarktlage keinen Teilzeitarbeitsplatz, erhält er auch hier die volle EMR. Bei einem Arbeitsvermögen von sechs und mehr Stunden täglich wird hingegen gar keine Erwerbsminderungsrente gewährt. Eine Sonderregelung gibt es für Berufstätige, die das 40. Lebensjahr am 1. Januar 2001 bereits vollendet hatten. Sie können nur auf solche Berufe verwiesen werden, die ihrer bisherigen Ausbildung und Qualifikation entsprechen.
    Von den Neuregelungen nicht betroffen sind nur Personen, die bis zum 1. Januar 2001 bereits eine Berufsunfähigkeit angemeldet hatten. Da die Vorsorge gegen die finanziellen Folgen einer Berufsunfähigkeit heute notwendiger denn je ist, rät die zur ERGO Holding gehörende ERGO Leben, sich zusätzlich privat abzusichern.

  6. Was versteht man unter Aufschubzeit und Rentengarantiezeit?

    Bei einer privaten Rentenversicherung spielen folgende Zeiträume eine wichtige Rolle: Aufschubzeit und Rentengarantiezeit.
    Die Zeitspanne zwischen Versicherungsbeginn und der ersten Rentenzahlung (meistens im Alter von 60 oder 65 Jahren) wird als Aufschubzeit definiert. Im Anschluss bekommt der Versicherte monatlich die vereinbarte lebenslange Rente ausgezahlt. Alternativ kann er sich kurz vor Rentenbeginn entscheiden, ob er lieber ein einmaliges wertgleiches Kapital erhalten möchte. Um von diesem sogenannten Kapitalwahlrecht Gebrauch machen zu können, muss die Aufschubzeit aus steuerlichen Gründen mindestens zwölf Jahre betragen.
    Bei Vertragsabschluss wird die Dauer der Rentengarantiezeit festgelegt: Für den Fall, dass der Versicherte nach Rentenbeginn sterben sollte, stellt die Garantiezeit für eine bestimmte Dauer die weitere Zahlung der Rente an die Hinterbliebenen sicher. Die maximal mögliche Dauer der Rentengarantiezeit ist aus steuerlichen Gründen vom Alter des Versicherten zum Zeitpunkt des Rentenbeginns abhängig.
    Dazu ein Beispiel: Liegt der Rentenbeginn bei 65 Jahren und wurde die Garantiezeit auf das für diesen Fall gesetzlich vorgeschriebenen Höchstmaß von 14 Jahren festgelegt, so erhalten die Hinterbliebenen, wenn der Versicherte im Alter von 67 Jahren sterben sollte, noch zwölf Jahre lang die monatliche Rente. Alternativ kann auch ein entsprechender einmaliger Betrag ausgezahlt werden.

  7. Was versteht man unter einem Einmalbeitrag?

    Wenn der Beitrag zur Finanzierung einer Lebensversicherung in einer einmaligen Zahlung entrichtet wird, spricht man von Einmalbeitrag. Der Einmalbeitrag stellt eine interessante Alternative zur laufenden Zahlungsweise dar. Ein wesentlicher Vorteil: Wegen der schnellen Ausfinanzierung des Vertrages ist die Rendite höher. Wer also die Möglichkeit hat, eine größere Summe – z. B. aus einer Erbschaft – auf einen Schlag anzulegen, dem empfiehlt sich der Einmalbeitrag.
    Dabei gibt es zwei Varianten: den "echten" Einmalbeitrag und den sogenannten „Einmalbeitrag in ein Depot“. Bei dem „echten“ Einmalbeitrag wird die Summe direkt in die Lebensversicherung investiert. Nachteil: In diesem Fall wird - außer bei einer Sofortbeginnenden Rente – auf die gesamte Leistung, die zum Ablauf der Versicherung ausgezahlt wird, Einkommensteuer fällig. Aus steuerlichen Gründen ist daher der „Einmalbeitrag mit Depot“ vorzuziehen: Der gesamte Beitrag für die Lebensversicherung wird zunächst in ein Depot eingezahlt und dort verzinst. In einem zweiten Schritt wird diese Einmalzahlung in eine steuerlich begünstigte Zahlungsweise „umgewandelt“, indem aus dem Depot fünf Jahre lang jährliche Beiträge in die Lebensversicherung fließen. Im Todesfall wird neben dem vertraglich vereinbarten Todesfallkapital auch das noch nicht verbrauchte Depotguthaben ausgezahlt.
    Der Großteil der Versicherten aber wählt die laufende und zwar speziell die monatliche Zahlungsweise, obgleich die bei unterjähriger Zahlung anfallenden Ratenzahlungszuschläge hier am höchsten sind (monatlich: 5 %; vierteljährlich: 3 %; halbjährlich: 2 %). Wenn man aufgrund der persönlichen Einkommenssituation nicht zu kleinen Raten gezwungen ist, empfiehlt die zur ERGO Holding gehörende ERGO Leben daher in jedem Fall die jährliche Beitragszahlung. Denn hier fallen keine Ratenzahlungszuschläge an.

  8. Was versteht man unter Eintritts- und Endalter bei einer Lebensversicherung?

    Auf den ersten Blick sind die beiden Begriffe schnell erklärt: Mit Eintrittsalter ist das Alter des Versicherten bei Vertragsabschluss gemeint, wenn er also mit der Zahlung seiner Beiträge beginnt. Endalter bezieht sich auf das Lebensjahr des Versicherten, in dem der Vertrag ausläuft.
    Das Eintrittsalter ist ein entscheidender Eckpfeiler eines Lebensversicherungsvertrages, denn es gibt – neben Faktoren wie Geschlecht und Versicherungsumfang – den Ausschlag für die Höhe der monatlichen Beiträge. Grundsätzlich gilt: Je jünger der Versicherte zum Zeitpunkt des Abschlusses ist, desto niedriger fallen die Beiträge aus, bzw. desto höher ist bei gleichem Beitrag die versicherte Leistung.
    Bei genauerer Betrachtung zeigen sich einige Besonderheiten: So kann das Eintrittsalter durchaus vom „echten“ Alter abweichen. Mit Hilfe zweier Rechenmodelle kann es ermittelt werden: Bei der Ganzjahresmethode wird einfach das Geburtsjahr von dem Jahr abgezogen, in dem der Vertrag unterzeichnet wird. Wer im Dezember 1970 Geburtstag hat und im Januar 2004 – kurz nach seinem 33. Geburtstag – eine Lebensversicherung abschließt, dessen Eintrittsalter ist laut Ganzjahresmethode bereits 34.
    Bei der heute gängigeren Halbjahresmethode wird das Eintrittsalter gewählt, das dem realen Alter am nächsten ist. Bei obigem Beispiel ist der Versicherte laut Halbjahresmethode also 33. Erst bei einem Abschluss im Juli 2004, wenn der 33. Geburtstag länger als 6 Monate her ist, verschiebt sich das Eintrittsalter auf 34. Es lohnt sich also, vor Vertragsabschluss auf das zugrundegelegte Rechenmodell zu achten und gegebenenfalls mit dem Versicherungsunternehmen eine Rückdatierung des Vertragsbeginns zu vereinbaren, um so durch ein jüngeres Eintrittsalter Beiträge zu sparen.
    Auch das Endalter kann vom eigentlichen Alter abweichen. Da die Laufzeit immer in ganzen Jahren berechnet wird, enden die Verträge meistens nicht genau zum entsprechenden Geburtstag. Wird bei obigem Rechenbeispiel ein Endalter von 65 festgelegt, wird die Auszahlungssumme beim Eintrittsalter von 34 (Ganzjahresmethode) im Januar 2035 fällig – schon 11 Monate vor dem 65. Geburtstag. Wurde ein Eintrittsalter von 33 ermittelt (Halbjahresmethode), läuft der Vertrag bis Januar 2036 – bis zwei Monate nach dem 65. Geburtstag.
    In Abhängigkeit von der Versicherungsart – beispielsweise Risiko- oder kapitalbildende Lebensversicherung – sowie vom Versicherungsunternehmen sind bei der Wahl des Endalters und beim spätest- (bzw. auch frühest-) möglichen Eintrittsalter Grenzen gesetzt. Allerdings sind die Möglichkeiten der Vertragsgestaltung heutzutage so vielfältig, dass Lebensversicherungen in jeder Lebensphase einen attraktiven Versicherungsschutz bieten und eine sichere und rentable Geldanlageform darstellen.

  9. Was ist eine fondsgebundene Lebensversicherung?

    Eine fondsgebundene Lebensversicherung ist eine Spezialform der Lebensversicherung, die es als kapitalbildende Lebensversicherung und als Rentenversicherung gibt. Sie verbindet das Renditepotenzial einer Geldanlage in Fonds mit dem variablen Versicherungsschutz einer Lebensversicherung.
    Die nach Abzug der Kosten verbleibenden Sparbeiträge werden hierbei in Anteile von Investmentfonds investiert. Der Kunde kann bei einigen Versicherern wählen, ob die gesamten Sparbeiträge oder nur Teile davon investiert werden sollen. Damit bietet sich die Möglichkeit, einen Teil als garantiertes Mindestkapital (wählbar zwischen 50 % und 100 % der eingezahlten Beiträge) sicher festzulegen. Dabei gilt: Je höher das garantierte Mindestkapital, desto geringer die zusätzliche Renditechance.
    Für die Anlage bieten die Versicherer ihren Kunden eine Palette aus verschiedenen Investmentfonds an, zum Beispiel Aktienfonds oder Rentenfonds. Hieraus kann der Versicherte – je nach Risikobereitschaft – selbst einen oder mehrere Fonds wählen. Oder er überlässt die Auswahl den erfahrenen Anlageprofis der Vermögensverwaltung und gibt dafür seine Risikoorientierung vor („Chance“, „Wachstum“, „Stabilität“). Einmal jährlich informiert der Versicherer ihn schriftlich über die Höhe des Fondsguthabens.
    Am Ende der Laufzeit wird das Fondsguthaben, das sich aus dem aktuellen Kurswert der Fondsanteile ergibt, ausgezahlt. Sind die Kurse zu diesem Zeitpunkt hoch, kann sich eine wesentlich höhere Rendite ergeben als bei einer klassischen Lebens- oder Rentenversicherung. Der Versicherte trägt bei den Varianten ohne vereinbartes Mindestkapital das volle Anlagerisiko. Er hat allerdings die Möglichkeit, während der Vertragslaufzeit jeder Zeit und in der Regel ohne Aufschlag in andere – zum Beispiel risikoärmere – Fonds zu wechseln. Eine garantierte Wertentwicklung durch einen Rechnungszins gibt es nicht. Wer die Kombination mit einem garantierten Mindestkapital gewählt hat, erhält aber neben dem Fondsguthaben auf jeden Fall auch noch den vereinbarten Garantie-Betrag.
    Reine Fondsgebundene Lebensversicherungen ohne Garantien eignen sich in erster Linie für Menschen, die bereits eine Basis-Altersversorgung ggf. inklusive Hinterbliebenenabsicherung aufgebaut haben und über zusätzliches Kapital verfügen, das sie mit einer gewissen Risikobereitschaft bei entsprechend höherer Renditeerwartung laufend anlegen wollen. Und für Kunden, die ihre Altersvorsorge ganz bewusst mit Aktien bzw. Investmentfonds betreiben möchten, stellt die Fondspolice ein steuerlich gefördertes Alternativprodukt dar. Sie haben allerdings nicht die Möglichkeit wie bei einer klassischen Lebens- oder Rentenversicherung, die eingezahlten Beiträge steuermindernd geltend zu machen.
    Übrigens: Je nach Police und Versicherer ergeben sich zum Beispiel Unterschiede bezüglich der Leistungen im Todesfall, der Möglichkeit, zusätzliche Absicherungen wie z. B. eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung einzuschließen oder der Vereinbarung einer Verlängerungsphase. Und für den Fall, dass die Fonds am Ende der Laufzeit nicht besonders rentabel sind, bieten faire Versicherungsunternehmen wie die ERGO Leben dem Versicherten die Möglichkeit, die Fondsanteile dann in ein eigenes Wertpapierdepot zu übernehmen und damit abzuwarten, bis die Kurse wieder steigen.

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