Bei einer Risiko-Lebensversicherung steht allein die finanzielle Absicherung der Familie für den
Fall des Todes des Versicherten im Mittelpunkt. Stirbt der Versicherte, erhalten die
Hinterbliebenen die festgelegte Versicherungssumme.
Dahingegen handelt es sich bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung um eine Vorsorge in
zweifacher Hinsicht: eine Absicherung gegen das Todesfallrisiko und eine als Versorgung für das
Alter.
Im Todesfall werden den Hinterbliebenen bei der kapitalbildenden Lebensversicherung zusätzlich
zu der vollen Versicherungssumme die angefallenen Zinsen ausgezahlt. Im Erlebensfall - also wenn
die Lebensversicherung abläuft - erhält der Versicherte neben der Versicherungssumme die während
der Laufzeit angesammelten Zinsen, d.h. die sogenannte Überschussbeteiligung. Die monatlichen
Beiträge setzen sich daher bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung aus einem Risiko- und
einem Sparanteil zusammen.
Da bei den “proVI” Lebensversicherungen der zur ERGO Holding gehörenden ERGO
Leben alle Bestandteile eines Vertrages vollkommen individuell auf die Bedürfnisse
des Kunden abgestimmt werden können, ist hier eine besonders pfiffige Form der Vorsorge möglich:
Durch einen hohen Risikoanteil bei der kapitalbildenden Lebensversicherung wird diese zu einer
Risikoversicherung. Dabei kann das Erlebensfallkapital aber so vereinbart werden, dass die
gezahlten Beiträge nach Ablauf der Versicherung zurückgezahlt werden. Eine solche
Beitragsrückerstattung kann eine normale Risikolebensversicherung nicht bieten.
Wer sich mit dem Thema "private Altersvorsorge" beschäftigt, stellt sich schnell die Frage,
worin sich eigentlich eine private Rentenversicherung von einer kapitalbildenden
Lebensversicherung unterscheidet. Richtig ist, dass bei beiden Formen die private
Vorsorge im Vordergrund steht, wobei aber unterschiedliche Akzente gesetzt werden.
Bei der kapitalbildenden Lebensversicherung wird im Erlebensfall eine einmalige Summe
für das Alter ausgezahlt. Zusätzlich werden mit dieser Versicherung auch die Hinterbliebenen
für den Fall des vorzeitigen Ablebens des Versicherten abgesichert. Die Versicherung wird
also auch ausgezahlt, wenn der vereinbarte Zeitpunkt für den Ablauf nicht erreicht wird
und ist damit eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung zugleich.
Bei der Rentenversicherung liegt der Schwerpunkt auf der Zahlung einer lebenslangen
Rente im Erlebensfall. Damit ist die Rentenversicherung die einzige Versorgungsmaßnahme,
die für den Kunden eine echte und lebenslange Leistung vorsieht - egal, wie alt er wird.
Im Todesfall werden die eingezahlten Beiträge plus Zinsen an die Hinterbliebenen ausgezahlt.
Durch die geschilderten unterschiedlichen Schwerpunkte erklärt sich auch, warum die
Auszahlungsbeträge der beiden Versicherungsarten unterschiedlich hoch sind. Bei der
kapitalbildenden Lebensversicherung wird das Todesfallrisiko mitfinanziert. Bei der
Rentenversicherung entsteht diesbezüglich kein Risiko.
In der Praxis vermischen sich beide Versicherungsformen, z.B. wenn eine Rentenversicherung
mit Todesfallleistung ausgestattet wird oder man bei der kapitalbildenden
Lebensversicherung eine Verrentung im Alter vornimmt. Natürlich können auch beide
Versicherungsformen mit einem zusätzlichen Schutz für den Fall von Berufsunfähigkeit
ausgestattet werden.
Die "richtige" Wahl der Versicherung steht immer in direktem Zusammenhang mit der
Lebenssituation des Versicherten:
Beim jungen Single empfiehlt sich eine kapitalbildende Lebensversicherung mit
geringem Todesfallschutz oder alternativ eine Rentenversicherung.
Bei einer Familie ist eine kapitalbildende Lebensversicherung dringend
erforderlich - wenn kleine Kinder da sind am besten mit erhöhter Todesfallleistung.
Ältere Personen und ältere Singles liegen mit einer Rentenversicherung als zusätzlicher
Altersversorgung richtig.
In jedem Fall ist darauf zu achten, dass sich eine Versicherung an veränderte
Lebensbedingungen anpassen läßt. Spätestens wenn aus dem überzeugten Single ein
Familienvater wird, ändert sich der Absicherungsbedarf nachhaltig. Mit den richtigen
Optionen läßt sich dann beispielsweise eine Rentenversicherung flexibel in eine
Vollversorgung für Alter und Hinterbliebene umgestalten. Neben Heirat und Geburt
eines Kindes gibt es zahlreiche weitere Anlässe, die eine Erhöhung der Absicherung
nötig machen: Finanzierungsvorhaben, Existenzgründungen, Einkommensverbesserungen oder
grundsätzliche Veränderungen in der staatlichen Absicherung.
Die Sprache der Versicherungen führt bei Verbrauchern häufig zu Verwirrung. Insbesondere die
Bezeichnungen für die am Vertrag einer Lebensversicherung beteiligten Personen sind oft
unklar. Daher hier eine kurze Erklärung der Begriffe:
Der "Versicherungsnehmer" ist der Vertragspartner des Versicherers und somit der Eigentümer
der Versicherung. Er trägt alle Rechte und Pflichten der Versicherung und entscheidet über
alle Veränderungen am Vertrag. Wenn keine Verfügung zugunsten Dritter besteht, dann sind
allein die Entscheidungen des Versicherungsnehmers ausschlaggebend.
Die "versicherte Person" ist jene Person, die quasi als Kalkulationsgrundlage der Versicherung
dient. Der bei einer Lebensversicherung zu zahlende Beitrag berechnet sich u.a. nach dem Alter
und dem Gesundheitszustand dieser versicherten Person. Eine junge Person beispielsweise stellt
für eine Lebensversicherung ein geringeres Risiko da und macht die Versicherung in der Regel
preiswerter. Die Fälligkeit von Leistungen hängt allein von der versicherten Person ab. Wird
sie beispielsweise berufsunfähig, wird die Berufsunfähigkeitsrente fällig. Die versicherte
Person kann, muss aber nicht gleichzeitig der Versicherungsnehmer sein.
Der "Beitragszahler" ist üblicherweise der Versicherungsnehmer. Eine häufig anzutreffende
Ausnahme bilden die vermögenswirksamen Leistungen, bei denen der Arbeitgeber der
Beitragszahler ist. Für den Vertrag ist es allerdings egal, wer die Beiträge entrichtet.
Gegebenenfalls können steuerliche Gesichtspunkte eine Rolle spielen.
Der "Bezugsberechtigte" ist die Person, an die nach dem Willen des Versicherungsnehmers die
Erlebens- oder Todesfallleistung ausgezahlt wird. Dies kann bei der Erlebensfallleistung
der Versicherungsnehmer selbst sein, oder auch eine dritte Person, die vertraglich eingesetzt
ist. Das Bezugsrecht kann jederzeit ausgesprochen oder geändert werden, sollte im Sinne der
Vertragsklarheit jedoch schon bei Vertragsabschluss feststehen.
Außerdem kann das Bezugsrecht widerruflich oder unwiderruflich festgelegt werden. Ist es
widerruflich, so kann der Versicherungsnehmer jederzeit die bezugsberechtigte Person ändern.
Nur der unwiderruflich Bezugsberechtigte hat einen festen, unveränderlichen Anspruch auf die
Leistungen. Er muss allen Vertragsänderungen, die der Versicherungsnehmer vornehmen möchte,
zustimmen. Das unwiderrufliche Bezugsrecht wird beispielsweise vereinbart, wenn der
Versicherungsnehmer wünscht, dass Leistungen ausschließlich an den Begünstigten fließen
und nicht Teil einer allgemeinen Erbmasse werden.
Die Konstellation der Beteiligten sollte vor Vertragsabschluss genauestens bedacht werden,
denn sie hat unter anderem Einfluß auf die steuerliche Bewertung der Versicherung im
Leistungsfall durch die Finanzbehörden. Ist beispielsweise der Versicherungsnehmer nicht
gleichzeitig der Bezugsberechtigte, so muss das Finanzamt im Todesfall oder bei Ablauf der
Versicherung eine Erbschafts- oder Schenkungssteuerpflicht vermuten und deshalb prüfen.
Ist der Versicherungsnehmer nicht der Beitragszahler, müssen noch andere Perspektiven
bedacht werden: Einerseits kann der Beitragszahler die Beiträge steuerlich nicht als
Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Andererseits ist die Zahlung für den
Versicherungsnehmer ein geldwerter Vorteil, der grundsätzlich der Schenkungssteuer
unterliegt.
Fazit: Diese nicht ganz einfachen Entscheidungen sollten im Einzelfall mit einem
Versicherungsfachmann durchgesprochen werden, der individuell beraten kann.
Eine kapitalbildende Lebensversicherung ist eine Versicherung auf den Todes- und
Erlebensfall. Todes- und Erlebensfallleistungen können dabei in unterschiedlicher Höhe
vereinbart werden. Man spricht hier von einer gemischten Versicherung.
Tritt der Todesfall der versicherten Person ein, so nennt man das fällig werdende Kapital
Todesfallkapital, Todesfallleistung oder Versicherungssumme auf den Todesfall. Die Erben
müssen den Todesfall dem Versicherungsunternehmen mittels einer originalen oder amtlich
beglaubigten Sterbeurkunde anzeigen. Darüber hinaus wird dem Versicherungsunternehmen der
Versicherungsschein eingereicht und die Zahlungsadresse mitgeteilt.
Die Summe, die im Erlebensfall am Ende der Laufzeit an den Bezugsberechtigten ausgezahlt
wird, heißt Erlebensfallkapital oder Erlebensfallleistung. Auch die Bezeichnungen
Ablaufkapital, Ablaufleistung oder Versicherungssumme auf den Erlebensfall sind üblich.
Die Versicherungsunternehmen weisen ihre Kunden frühzeitig auf das auszuzahlende Kapital
hin. Um die Erlebensfallleistung zu erhalten, muss der Bezugsberechtigte den
Versicherungsschein an das Unternehmen senden, die letzte Beitragszahlung nachweisen und
angeben, wohin das Kapital überwiesen werden soll.
Die Erwerbsminderungsrente ersetzt im Rahmen der Rentenreform seit Januar 2001 die bis dahin
bekannte Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente. Mit „Erwerbsminderungsrente“ – kurz EMR – wird
die staatliche Leistung bezeichnet, die Berufstätige erhalten, wenn sie durch Krankheit,
Behinderung oder infolge eines Unfalls in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt werden.
Ausschlaggebend für die Höhe der gewährten EMR ist, wie viele Stunden ein Berufstätiger trotz
gesundheitlicher Einschränkungen täglich in der Lage ist, irgendeiner Beschäftigung nachzugehen.
Ausbildung und bisherige berufliche Laufbahn werden dabei nicht berücksichtigt. Viele der
Betroffenen werden daher - anders als vor der Reform - keinerlei Unterstützung mehr durch den
Staat erhalten.
Bei der Anspruchshöhe wird unterschieden zwischen halber und voller EMR. Die volle EMR
(= ca. 34 % des Brutto-Einkommens) erhält nur, wer ein sogenanntes „Restleistungsvermögen“
von weniger als drei Stunden täglich hat. Wer jedoch pro Tag noch zwischen drei und unter
sechs Stunden in irgendeinem Beruf arbeiten kann, hat lediglich Anspruch auf die halbe EMR
(= ca. 17 % des Brutto-Einkommens). Einzige Ausnahme: Findet er aufgrund der Arbeitsmarktlage
keinen Teilzeitarbeitsplatz, erhält er auch hier die volle EMR. Bei einem Arbeitsvermögen von
sechs und mehr Stunden täglich wird hingegen gar keine Erwerbsminderungsrente gewährt. Eine
Sonderregelung gibt es für Berufstätige, die das 40. Lebensjahr am 1. Januar 2001 bereits
vollendet hatten. Sie können nur auf solche Berufe verwiesen werden, die ihrer bisherigen
Ausbildung und Qualifikation entsprechen.
Von den Neuregelungen nicht betroffen sind nur Personen, die bis zum 1. Januar 2001 bereits
eine Berufsunfähigkeit angemeldet hatten. Da die Vorsorge gegen die finanziellen Folgen einer
Berufsunfähigkeit heute notwendiger denn je ist, rät die zur ERGO Holding gehörende
ERGO Leben, sich zusätzlich privat abzusichern.
Bei einer privaten Rentenversicherung spielen folgende Zeiträume eine wichtige Rolle:
Aufschubzeit und Rentengarantiezeit.
Die Zeitspanne zwischen Versicherungsbeginn und der ersten Rentenzahlung (meistens im Alter
von 60 oder 65 Jahren) wird als Aufschubzeit definiert. Im Anschluss bekommt der Versicherte
monatlich die vereinbarte lebenslange Rente ausgezahlt. Alternativ kann er sich kurz vor
Rentenbeginn entscheiden, ob er lieber ein einmaliges wertgleiches Kapital erhalten möchte.
Um von diesem sogenannten Kapitalwahlrecht Gebrauch machen zu können, muss die Aufschubzeit
aus steuerlichen Gründen mindestens zwölf Jahre betragen.
Bei Vertragsabschluss wird die Dauer der Rentengarantiezeit festgelegt: Für den Fall, dass
der Versicherte nach Rentenbeginn sterben sollte, stellt die Garantiezeit für eine bestimmte
Dauer die weitere Zahlung der Rente an die Hinterbliebenen sicher. Die maximal mögliche Dauer
der Rentengarantiezeit ist aus steuerlichen Gründen vom Alter des Versicherten zum Zeitpunkt
des Rentenbeginns abhängig.
Dazu ein Beispiel: Liegt der Rentenbeginn bei 65 Jahren und wurde die Garantiezeit auf das
für diesen Fall gesetzlich vorgeschriebenen Höchstmaß von 14 Jahren festgelegt, so erhalten
die Hinterbliebenen, wenn der Versicherte im Alter von 67 Jahren sterben sollte, noch zwölf
Jahre lang die monatliche Rente. Alternativ kann auch ein entsprechender einmaliger Betrag
ausgezahlt werden.
Wenn der Beitrag zur Finanzierung einer Lebensversicherung in einer einmaligen Zahlung
entrichtet wird, spricht man von Einmalbeitrag. Der Einmalbeitrag stellt eine interessante
Alternative zur laufenden Zahlungsweise dar. Ein wesentlicher Vorteil: Wegen der schnellen
Ausfinanzierung des Vertrages ist die Rendite höher. Wer also die Möglichkeit hat, eine
größere Summe – z. B. aus einer Erbschaft – auf einen Schlag anzulegen, dem empfiehlt sich
der Einmalbeitrag.
Dabei gibt es zwei Varianten: den "echten" Einmalbeitrag und den sogenannten „Einmalbeitrag
in ein Depot“. Bei dem „echten“ Einmalbeitrag wird die Summe direkt in die Lebensversicherung
investiert. Nachteil: In diesem Fall wird - außer bei einer Sofortbeginnenden Rente – auf die
gesamte Leistung, die zum Ablauf der Versicherung ausgezahlt wird, Einkommensteuer fällig. Aus
steuerlichen Gründen ist daher der „Einmalbeitrag mit Depot“ vorzuziehen: Der gesamte Beitrag
für die Lebensversicherung wird zunächst in ein Depot eingezahlt und dort verzinst. In einem
zweiten Schritt wird diese Einmalzahlung in eine steuerlich begünstigte Zahlungsweise
„umgewandelt“, indem aus dem Depot fünf Jahre lang jährliche Beiträge in die Lebensversicherung
fließen. Im Todesfall wird neben dem vertraglich vereinbarten Todesfallkapital auch das noch
nicht verbrauchte Depotguthaben ausgezahlt.
Der Großteil der Versicherten aber wählt die laufende und zwar speziell die monatliche
Zahlungsweise, obgleich die bei unterjähriger Zahlung anfallenden Ratenzahlungszuschläge
hier am höchsten sind (monatlich: 5 %; vierteljährlich: 3 %; halbjährlich: 2 %). Wenn man
aufgrund der persönlichen Einkommenssituation nicht zu kleinen Raten gezwungen ist, empfiehlt
die zur ERGO Holding gehörende ERGO Leben daher in jedem Fall die
jährliche Beitragszahlung. Denn hier fallen keine Ratenzahlungszuschläge an.
Auf den ersten Blick sind die beiden Begriffe schnell erklärt: Mit Eintrittsalter ist das Alter
des Versicherten bei Vertragsabschluss gemeint, wenn er also mit der Zahlung seiner Beiträge
beginnt. Endalter bezieht sich auf das Lebensjahr des Versicherten, in dem der Vertrag ausläuft.
Das Eintrittsalter ist ein entscheidender Eckpfeiler eines Lebensversicherungsvertrages, denn
es gibt – neben Faktoren wie Geschlecht und Versicherungsumfang – den Ausschlag für die Höhe
der monatlichen Beiträge. Grundsätzlich gilt: Je jünger der Versicherte zum Zeitpunkt des
Abschlusses ist, desto niedriger fallen die Beiträge aus, bzw. desto höher ist bei gleichem
Beitrag die versicherte Leistung.
Bei genauerer Betrachtung zeigen sich einige Besonderheiten: So kann das Eintrittsalter
durchaus vom „echten“ Alter abweichen. Mit Hilfe zweier Rechenmodelle kann es ermittelt
werden: Bei der Ganzjahresmethode wird einfach das Geburtsjahr von dem Jahr abgezogen, in
dem der Vertrag unterzeichnet wird. Wer im Dezember 1970 Geburtstag hat und im Januar 2004 –
kurz nach seinem 33. Geburtstag – eine Lebensversicherung abschließt, dessen Eintrittsalter
ist laut Ganzjahresmethode bereits 34.
Bei der heute gängigeren Halbjahresmethode wird das Eintrittsalter gewählt, das dem realen
Alter am nächsten ist. Bei obigem Beispiel ist der Versicherte laut Halbjahresmethode also 33.
Erst bei einem Abschluss im Juli 2004, wenn der 33. Geburtstag länger als 6 Monate her ist,
verschiebt sich das Eintrittsalter auf 34. Es lohnt sich also, vor Vertragsabschluss auf das
zugrundegelegte Rechenmodell zu achten und gegebenenfalls mit dem Versicherungsunternehmen
eine Rückdatierung des Vertragsbeginns zu vereinbaren, um so durch ein jüngeres Eintrittsalter
Beiträge zu sparen.
Auch das Endalter kann vom eigentlichen Alter abweichen. Da die Laufzeit immer in ganzen Jahren
berechnet wird, enden die Verträge meistens nicht genau zum entsprechenden Geburtstag. Wird bei
obigem Rechenbeispiel ein Endalter von 65 festgelegt, wird die Auszahlungssumme beim
Eintrittsalter von 34 (Ganzjahresmethode) im Januar 2035 fällig – schon 11 Monate vor dem 65.
Geburtstag. Wurde ein Eintrittsalter von 33 ermittelt (Halbjahresmethode), läuft der Vertrag
bis Januar 2036 – bis zwei Monate nach dem 65. Geburtstag.
In Abhängigkeit von der Versicherungsart – beispielsweise Risiko- oder kapitalbildende
Lebensversicherung – sowie vom Versicherungsunternehmen sind bei der Wahl des Endalters und
beim spätest- (bzw. auch frühest-) möglichen Eintrittsalter Grenzen gesetzt. Allerdings sind
die Möglichkeiten der Vertragsgestaltung heutzutage so vielfältig, dass Lebensversicherungen
in jeder Lebensphase einen attraktiven Versicherungsschutz bieten und eine sichere und rentable
Geldanlageform darstellen.
Eine fondsgebundene Lebensversicherung ist eine Spezialform der Lebensversicherung, die es als
kapitalbildende Lebensversicherung und als Rentenversicherung gibt. Sie verbindet das
Renditepotenzial einer Geldanlage in Fonds mit dem variablen Versicherungsschutz einer
Lebensversicherung.
Die nach Abzug der Kosten verbleibenden Sparbeiträge werden hierbei in Anteile von
Investmentfonds investiert. Der Kunde kann bei einigen Versicherern wählen, ob die gesamten
Sparbeiträge oder nur Teile davon investiert werden sollen. Damit bietet sich die Möglichkeit,
einen Teil als garantiertes Mindestkapital (wählbar zwischen 50 % und 100 % der eingezahlten
Beiträge) sicher festzulegen. Dabei gilt: Je höher das garantierte Mindestkapital, desto
geringer die zusätzliche Renditechance.
Für die Anlage bieten die Versicherer ihren Kunden eine Palette aus verschiedenen
Investmentfonds an, zum Beispiel Aktienfonds oder Rentenfonds. Hieraus kann der Versicherte –
je nach Risikobereitschaft – selbst einen oder mehrere Fonds wählen. Oder er überlässt die
Auswahl den erfahrenen Anlageprofis der Vermögensverwaltung und gibt dafür seine
Risikoorientierung vor („Chance“, „Wachstum“, „Stabilität“). Einmal jährlich informiert der
Versicherer ihn schriftlich über die Höhe des Fondsguthabens.
Am Ende der Laufzeit wird das Fondsguthaben, das sich aus dem aktuellen Kurswert der
Fondsanteile ergibt, ausgezahlt. Sind die Kurse zu diesem Zeitpunkt hoch, kann sich eine
wesentlich höhere Rendite ergeben als bei einer klassischen Lebens- oder Rentenversicherung.
Der Versicherte trägt bei den Varianten ohne vereinbartes Mindestkapital das volle
Anlagerisiko. Er hat allerdings die Möglichkeit, während der Vertragslaufzeit jeder
Zeit und in der Regel ohne Aufschlag in andere – zum Beispiel risikoärmere – Fonds zu
wechseln. Eine garantierte Wertentwicklung durch einen Rechnungszins gibt es nicht. Wer
die Kombination mit einem garantierten Mindestkapital gewählt hat, erhält aber neben dem
Fondsguthaben auf jeden Fall auch noch den vereinbarten Garantie-Betrag.
Reine Fondsgebundene Lebensversicherungen ohne Garantien eignen sich in erster Linie für
Menschen, die bereits eine Basis-Altersversorgung ggf. inklusive Hinterbliebenenabsicherung
aufgebaut haben und über zusätzliches Kapital verfügen, das sie mit einer gewissen
Risikobereitschaft bei entsprechend höherer Renditeerwartung laufend anlegen wollen. Und für
Kunden, die ihre Altersvorsorge ganz bewusst mit Aktien bzw. Investmentfonds betreiben
möchten, stellt die Fondspolice ein steuerlich gefördertes Alternativprodukt dar. Sie haben
allerdings nicht die Möglichkeit wie bei einer klassischen Lebens- oder Rentenversicherung,
die eingezahlten Beiträge steuermindernd geltend zu machen.
Übrigens: Je nach Police und Versicherer ergeben sich zum Beispiel Unterschiede bezüglich der
Leistungen im Todesfall, der Möglichkeit, zusätzliche Absicherungen wie z. B. eine
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung einzuschließen oder der Vereinbarung einer
Verlängerungsphase. Und für den Fall, dass die Fonds am Ende der Laufzeit nicht besonders
rentabel sind, bieten faire Versicherungsunternehmen wie die ERGO Leben
dem Versicherten die Möglichkeit, die Fondsanteile dann in ein eigenes Wertpapierdepot zu
übernehmen und damit abzuwarten, bis die Kurse wieder steigen.