Ganz schnell befindet man sich in einem finanziellen Engpass. In dieser Lage kündigen
Versicherte häufig vorschnell ihre Lebensversicherung und wählen damit die schlechteste
Alternative. Der notwendige Schutz der Familie, die Vorsorge für das Alter und der Schutz
gegen die finanziellen Folgen einer Berufsunfähigkeit werden aufgegeben.
Handelt es sich nur um einen zeitweiligen finanziellen Engpass, bieten Versicherungen wie
die zur ERGO Holding gehörende ERGO Leben verschiedene
Möglichkeiten an:
Stundung
Der Sparanteil wird ausgesetzt und reduziert dadurch den Beitrag radikal. Ist die
Situation z.B. nach einem Jahr gemeistert, wird durch geringfügig erhöhte Beiträge oder
eine Verlängerung der Laufzeit das ursprünglich vereinbarte Vorsorgeziel erreicht. Der
Clou: Trotz der geringeren Beiträge besteht während der gesamten Zeit der notwendige
Versicherungsschutz für die Familie und/oder der Schutz gegen die finanziellen Folgen
einer Berufsunfähigkeit.
Herabsetzung der Leistung
Durch gezielte Herabsetzung der Versicherungsleistung lassen sich die Beiträge deutlich
kürzen. Dabei ist zu beachten, dass sich der Versicherungsschutz natürlich auch reduziert.
Beitragsfreistellung
In diesem Fall müssen gar keine Beiträge mehr gezahlt werden. Mit dem eingezahlten Kapital
errechnet die Versicherung dem Versicherten den bis dahin aufgebauten Versicherungsschutz.
Das ursprünglich geplante Vorsorgeziel muss dabei aufgegeben werden.
Braucht der Versicherte sofort Geld und lässt sich die Versicherung auszahlen, verliert er
den Versicherungsschutz und verbraucht seine bis dahin aufgebaute Altersversorgung. Dies
aufzuholen wird schwierig. Dabei gibt es fast immer die Möglichkeit der Vorauszahlung oder
des Policendarlehen. In diesem Falle ist der Versicherte sein eigener Kreditgeber - fast
über die Höhe des eingezahlten Kapitals. Der Schutz bleibt bestehen, und die fälligen
Zinsen liegen weit unter Bankenniveau - zusammen mit den Gewinnanteilen liegt der reale
Zinsaufwand deutlich unter 1 %. Benötigt der Versicherte das Kapital nicht mehr, zahlt er
es einfach zurück, oder rechnet es aus dem Vertrag heraus.
Fazit
Die vorschnelle Kündigung zahlt sich nicht aus und hilft selten weiter. Suchen Sie das
Gespräch mit Ihrer Versicherungsgesellschaft und lassen Sie sich individuell beraten. Fast
immer gibt es eine gute und persönliche Lösung.
Zum Hintergrund: Eine der Voraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ist die
Feststellung der ”Bedürftigkeit” des Arbeitslosen. Bei der Bedürftigkeitsprüfung wird das
gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und seines (Ehe-)Partners herangezogen.
Einzelheiten hierzu sind in der Arbeitslosenhilfe-Verordnung festgelegt.
Bei der Berücksichtigung einer Lebensversicherung als Vermögenswert kommt es auf den Wert der
Versicherung an (Rückkaufswert einschließlich Gewinnanteile). Allerdings gibt es
Zumutbarkeitsgrenzen. So gilt die Lebensversicherung dann als nicht anrechenbares Vermögen,
wenn sie zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Altersversorgung bestimmt ist. Unter
„angemessen“ wird ein Betrag von 200 € je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen verstanden.
Bei Verheirateten wird das Lebensalter beider Partner addiert. Höchstens jedoch gelten
13.000 € je Person als Freibetrag. Für Personen, die vor dem 01.01.1948 geboren wurden,
gelten aus Gründen des Vertrauensschutzes die alten Freibeträge (520 € je Person, maximal
33.800 €) weiter.
Der Freibetrag verringert sich jedoch um Vermögen aus einem Altersvorsorgevertrag
(Riester-Rente) sowie aus Lebensversicherungen und anderen Vermögensarten, die zur Befreiung
von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung geführt haben. Mindestens
aber gilt ein Freibetrag von 4.100 € je Person.
Beispiel:
Ein Mann (55 Jahre) beantragt Arbeitslosenhilfe. Die Ehefrau ist 54 Jahre alt. In diesem Fall
beträgt das nicht zu verwertende Vermögen 21.800 €.
Nach wie vor bleibt es dabei, dass die Verwertung eines Vermögens nur zumutbar ist, wenn die
Verwertung nicht „offensichtlich unwirtschaftlich“ ist. Nach bisheriger Praxis dürfte dies
auch weiterhin der Fall sein, wenn der Rückkaufswert der Lebensversicherung um mehr als 10 %
geringer ist als die Summe der eingezahlten Beiträge.
Neben diesem Aspekt stellt sich häufig auch die Frage nach den Beiträgen einer
Lebensversicherung. Zunächst einmal sollte im Fall von Arbeitslosigkeit eine laufende
Lebensversicherung auf gar keinen Fall gekündigt werden. Die ”Ebbe” in der Haushaltskasse
sollte nicht dazu führen, dass eine jahrelang aufgebaute Vorsorge für das Alter oder die
Absicherung für die Familie aufgegeben wird. Eine solche Lücke in der privaten Vorsorge ist
später nur mit erheblichen finanziellen Anstrengungen zu füllen. Die verschiedenen
Möglichkeiten, um sich in bezug auf die Beitragszahlungen von Lebensversicherungen
kurzfristig finanziellen Spielraum zu verschaffen (Stundung, Herabsetzung der Leistungen,
Beitragsfreistellung) werden in Folge 2 dieser Serie vorgestellt.
Die Einberufung kann zu einem finanziellen Engpass führen, denn im Schnitt erhält ein Wehr-
oder Zivildienstleistender monatlich nur zwischen 220 und 270 Euro Sold. Mit diesem geringen
Einkommen stellt die Beitragsfortzahlung einer Lebensversicherung häufig ein echtes Problem
dar.
Kaum einer weiß: Unter bestimmten Voraussetzungen erstattet der Staat die Beiträge. Bei
Wehrdienstleistenden werden die Beiträge für die Dauer von bis zu neun, bei
Zivildienstleistenden für die Dauer von zur Zeit bis zu 10 Monaten erstattet.F
Folgende Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein:
Bei privaten Lebensversicherungen zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung muss es
sich um eine Kapital- oder Rentenversicherung - auch Riester-Rente -gegen laufende
Beitragszahlung handeln, bei der eine Versicherungsleistung im Erlebensfall nicht vor
Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten fällig wird.
Eine Erstattung erfolgt grundsätzlich nur in den Fällen, in denen die Beiträge in den
letzten 12 Monaten vor Beginn des Wehr-/Zivildienstes aus eigenem Arbeitseinkommen –
eigenen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit,
nicht-selbständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen – geleistet wurden.
Der Vertrag muss auf das Leben des Wehr-/Zivildienstleistenden als Versicherungsnehmer
abgeschlossen sein.
Bei Lebensversicherungsverträgen, die zunächst von den Eltern als Versicherungsnehmer
abgeschlossen wurden, weil der Wehrpflichtige zum Zeitpunkt des Vertragabschlusses noch
minderjährig war, werden die Beiträge nur dann erstattet, wenn
die Versicherungsnehmereigenschaft vor Beginn des Wehr-/Zivildienstes und
innerhalb von 12 Monaten nach Volljährigkeit übertragen wurde und
für den Wehrpflichtigen mindestens 12 Monate vor Beginn des Wehr-/Zivildienstes
ein unwiderrufliches Bezugsrecht für den Erlebensfall vereinbart war.
Um eine Beitragserstattung zu erhalten, muss ein entsprechender Antrag (den man bei der
Einberufung bekommt) von der Dienststelle oder Einheit bestätigt und zur Versicherung
geschickt werden. Die Versicherung kümmert sich um alles weitere. Sobald die zuständige
Wehrbereichsverwaltung oder das Bundesamt für Zivildienst über den Antrag entschieden hat,
erhält der Wehrpflichtige schriftlich Bescheid über die Höhe der Erstattung. Diese richtet
sich nach den in der Vergangenheit durchschnittlich entrichteten Beiträgen.
An eines denken die wenigsten Paare, wenn sie sich das Jawort geben: dass irgendwann das
gemeinsame Glück zu Ende sein könnte. Wenn eine Ehe scheitert, geht es unter anderem um die
schmerzliche Frage, wie das gemeinsame Hab und Gut wieder voneinander zu trennen ist.
Paare mit einer vertraglichen Vereinbarung des Güterstandes haben’s leicht: Eine
„Gütertrennung“ oder eine „Gütergemeinschaft“ regelt diese Situation eindeutig. Doch
zwischen den meisten verheirateten Eheleuten gibt es keine solche feste Regelung, und
so gilt automatisch der gesetzliche Güterstand. Der besagt, dass das während der Ehe
gemeinsam erwirtschaftete Vermögen gleichmäßig aufgeteilt wird („Zugewinngemeinschaft“).
Darunter fallen auch Lebensversicherungen, die währenddessen abgeschlossen wurden.
Je nachdem, um welche Art von Versicherung es sich handelt, wird entweder der
„Zugewinnausgleich“ oder der „Versorgungsausgleich“ angewandt.
Beim „Zugewinnausgleich“ geht es darum, einen finanziellen Ausgleich zwischen den Eheleuten
zu schaffen. Herangezogen werden dafür kapitalbildende Lebensversicherungen. Dabei gibt es
zwei Möglichkeiten: Entweder man kündigt den Vertrag und teilt den Erlös, oder einer von
beiden behält den Vertrag und zahlt den anderen aus. Diese Auszahlungssumme kann dann entweder
aus der Lebensversicherung selbst entnommen werden (Teilrückkauf) oder aus sonstigen
Vermögenswerten. Die Entscheidung, den Vertrag zu kündigen oder bestehen zu lassen, fällt
der Versicherungsnehmer – das können bei einer verbunden Lebensversicherung auch beide
Partner sein.
Der „Versorgungsausgleich“ dient vorrangig der langfristigen finanziellen Absicherung
desjenigen, der während der Ehe nicht oder nicht voll erwerbstätig gewesen ist. Der Ausgleich
wird sowohl für alle privaten Rentenversicherungen als auch für die gesetzliche vorgenommen.
Bei einer privaten Rentenversicherung wird der Vertrag des zur Zahlung Verpflichteten um einen
vom Gericht festgeschriebenen, bei Rentenbeginn wirksam werdenden Betrag gekürzt. Dieser dient
dann als Einmalbeitrag für eine neue Rentenversicherung, so dass für den
Versorgungsberechtigten die zukünftige Altersvorsorge gesichert ist. Diese neue
Rentenversicherung läuft immer bis zum selben Endalter wie die Versicherung des geschiedenen
Ehepartners, und auch hier wird später eine lebenslange Rente ausgezahlt – die Kapitalwahl ist
nicht möglich.
Beiden Ausgleichsmodellen liegen komplizierte Berechnungen zugrunde. Bei kleineren
Versicherungsunternehmen, die nicht über das entsprechende Know-how verfügen, besteht oftmals
nur noch die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen und somit hohe Verluste hinzunehmen.
Übrigens: Wer sich dafür entscheidet, seine Lebensversicherung weiterzuführen, sollte nach der
Scheidung prüfen, ob womöglich noch der geschiedene Ehepartner als Bezugsberechtigter im
Vertrag steht und im Todesfall Anspruch auf den Versicherungserlös hat. In dem Fall sollte
dann dieses sogenannte Bezugsrecht geändert werden.
Wer die Herausforderung annimmt und sich beruflich selbstständig macht, hat viele elementare
Dinge zu beachten – vor allem seine zukünftige finanzielle Absicherung. Für diese trägt der
Selbstständige nun die volle Verantwortung. Zu bedenken ist, dass für eine adäquate Versorgung
zukünftig nicht weniger investiert wird, als der Beitrag, der bisher zum einen Teil von ihm als
Arbeitnehmer und zum anderen Teil von seinem Arbeitgeber eingezahlt wurde.
Die bisher in der Gesetzlichen Rentenversicherung erwirtschafteten Leistungen werden zwar im
Todesfall oder mit Beginn des Ruhestandes ausgezahlt – sofern bestimmte Voraussetzungen
(z. B. Wartezeit) erfüllt sind – , reichen jedoch in den seltensten Fällen aus. Hinsichtlich
der zukünftigen Versorgung steht der Selbstständige vor folgenden Fragen: Möchte er weiter
freiwillig in der Gesetzlichen Rentenversicherung bleiben, und falls ja, mit welchem Beitrag
(Mindest- bis Höchstbeitrag)? Oder will er lieber privat vorsorgen? Wenn der Selbstständige
weiterhin freiwillige Beiträge in die Gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, sollte er
zusätzlich beachten, dass er spätestens nach zwei Jahren seine Ansprüche auf eine Leistung im
Fall einer Erwerbsminderung verliert.
Bei der Wahl der Absicherung helfen Versicherungsexperten in einem persönlichen
Beratungsgespräch mit einer Rentenberechnung. Diese Kalkulation zeigt zwei Dinge auf: Zum
einen, wie viel man später aufgrund der bisherigen Einzahlungen vom Staat erwarten kann, zum
anderen, wie viel eine private Absicherung im Vergleich zu einem weiteren Verbleib in der
Gesetzlichen Rentenversicherung in Zukunft einbringen wird.
Wie die Entscheidung danach auch ausfällt, folgende Aspekte sollten immer berücksichtigt
werden: Absicherung der eigenen Altersvorsorge, Absicherung im Fall einer Erwerbsminderung
und Absicherung für die Hinterbliebenen.
Wer bereits eine private Lebensversicherung hat, kann bei einigen Versicherern – unter anderem
bei der ERGO Leben, einem Unternehmen der ERGO Holding – ohne
erneute Gesundheitsprüfung die Leistungen der geänderten Lebenssituation anpassen. Das
betrifft sowohl Todesfallleistungen und Altersvorsorge als auch die Erhöhung einer
eingeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung.
Für einige Selbstständige gelten besondere Regelungen: Selbstständige Handwerker können sich
erst, nachdem sie insgesamt 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben, aus der Gesetzlichen
Rentenversicherung abmelden. Andere Gruppen von Selbstständigen – wie z. B. Fahr-, Tennis-,
Musiklehrer, Hebammen – dürfen gar nicht austreten.
Fazit:
Jeder, der den Schritt in die berufliche Selbstständigkeit erwägt, sollte sich unbedingt von
einem Versicherungsexperten beraten lassen. Bei der Wahl des Versicherers empfiehlt es sich,
besonders auf die Solidität des Unternehmens zu achten, die von unabhängigen „Rating-Agenturen“
bewertet wird.