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Angemessene Beschäftigung

Angemessene Beschäftigung

23.05.2018

Dir darf nur Arbeit übertragen werden, die Gegenstand deiner Ausbildung ist und deinen körperlichen Kräften entspricht.

Welche Arbeit das ist und somit dem Ausbildungszweck dient, legt die Ausbildungsordnung fest.

Dem Ausbildungszweck dienen beispielsweise nicht 

  • private Besorgungen für den Ausbilder
  • Einkäufe
  • Hunde ausführen
  • Tätigkeiten im Unternehmen, die nichts mit der Ausbildung zu tun haben (z.B. Fensterputzen als Bankkauffrau/ -mann)

Unzulässig ist

dich für solche Tätigkeiten einzusetzen, bei denen durch dich fehlende Arbeitskräfte ersetzt werden sollen, wie z.B. Raumpfleger, Fensterputzer oder Schreibkräfte.

Verboten sind

  • Beschäftigungen mit Arbeit, die deine körperlichen Kräfte übersteigen oder bei denen du gesundheitlichen oder sittlichen Gefahren ausgesetzt bist.
  • Akkordarbeiten und Fließbandarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo.

Aufträge, die verboten sind, brauchst du nicht auszuführen. Dein Ausbilder kann dir aufgrund dieser Weigerung keine wirksame Kündigung aussprechen. 

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