Verhalten während der Ausbildung
Als Azubi hast du weitreichende Pflichten, § 13 BBiG
Nach § 13 BBiG muss der/die Auszubildende
- sich bemühen, das Ausbildungsziel (also das Erlernen des Berufes) zu erreichen,
- die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig erledigen,
- an Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen
- Anweisungen befolgen
- die Hausordnung des Ausbildungsbetriebes beachten,
- zur Verfügung gestellte Lehrmaterialien (Werkzeuge, Maschinen) pfleglich behandeln,
- über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schweigen,
- rechtzeitige Meldung im Krankheitsfall.
Wo gehobelt wird, fallen Späne!
Azubis müssen ihre Aufgaben sorgfältig ausführen. Hierbei müssen vom Ausbilder der Kenntnisstand und die Fähigkeiten des Azubis beachtet werden.
Was passiert jetzt aber, wenn dir doch ein Fehler unterläuft?
- Wenn du den Fehler vorsätzlich, also gewollt, verursachst, musst du dafür aufkommen.
- Hast du den Fehler grob fahrlässig verursacht, musst du den Schaden bezahlen. Grobe Fahrlässigkeit bedeutet, dass ganz einfache Überlegungen, die jedem einleuchten müssen, eben nicht gemacht wurden.
- Hast du den Fehler fahrlässig verursacht, wird der Schaden zwischen dir und dem Ausbilder geteilt. Das bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass du genau die Hälfte des Schadens bezahlen musst. Die Höhe deiner Ersatzleistung ist im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen. In der Regel darf ein Monatsgehalt nicht überschritten werden.
- Hast du den Fehler nur leicht fahrlässig verursacht, zahlt der Ausbilder.
Wenn du tatsächlich für einen Schaden aufkommen musst, darf der Ausbilder dir den Betrag in der Regel nicht vom Gehalt abziehen. Er muss dir eine gesonderte Rechnung darüber ausstellen. Hast du den Schaden vorsätzlich herbeigeführt, darf der Ausbilder jedoch den Schadensbetrag von der Ausbildungsvergütung abziehen.