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Kosten

Kosten der Studienplatzklage

19.06.2018

Es entstehen im gerichtlichen Verfahren auf jeden Fall Gerichtskosten. Diese richten sich nach einem Gegenstandswert. Dieser wird für das jeweilige Verfahren vom Gericht bestimmt. Anhand des Gerichtskostengesetzes lassen sich dann die Gerichtskosten genau bestimmen. Die Gerichtskosten liegen für ein Eilverfahren (einstweilige Anordnung) bei ca. 200 Euro, für ein Hauptsacheverfahren (Studienplatzklage) ca. doppelt so hoch.

 

Wenn du das Verfahren verlierst, musst du auch die Gegnerkosten bezahlen - auch wenn du selbst gar keinen Anwalt hast. Viele Unis lassen sich von Anwälten vertreten. Die dafür anfallenden gesetzlichen Gebühren von mehreren hundert Euro pro Fall und Instanz werden dem unterlegenen Gegner, dann also dir, in Rechnung gestellt per gerichtlichem Kostenfestsetzungsbeschluss. Wenn du das nicht zahlst, kann daraus die Zwangsvollstreckung mithilfe eines Gerichtsvollziehers gegen dich betrieben werden.

Tipp

Jede Klage gegen jede Uni ist ein separates Verfahren. Die Kosten fallen für jedes Verfahren einzeln, also mehrfach an, obwohl du ja im Ergebnis nur einen einzigen Studienplatz willst.

 

Es gibt keinen Anwaltszwang für eine Studienplatzklage in der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht. Du kannst also auch selbst und ohne Anwalt klagen. Es gibt aber Anwälte, die sich auf diese Verfahren spezialisiert haben und auch auf ihre Erfolge dabei verweisen können. Wenn du dir die Mühe machst, dich in die Materie einzuarbeiten und wie ein Fuchs auf die Fristen und Formalien achtest, und dir vielleicht noch die ein oder andere ergänzende rechtliche Auskunft einholst, sollte es in der Regel auch ohne Anwalt machbar sein. Eine Erfolgsgarantie gibt es jedoch nicht - weder mit noch ohne Anwalt.

 

Gut zu wissen

Unter bestimmten Voraussetzungen kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Wenn die Prozesskostenhilfe bestätigt wird, übernimmt der Staat einen Teil der Kosten deiner Studienplatzklage.

Bedingung ist, dass die Klage Aussicht auf Erfolg hat und die Bedürftigkeit des Antragstellers (und meist auch der Eltern) gegeben ist.

Die Prozesskostenhilfe trägt dann die eigenen Gerichts- und Anwaltskosten. Nicht gezahlt wird der Anwalt der Gegenseite.

 

 

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