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Kindergeld

Kindergeld

10.05.2018

Auch während deiner beruflichen Ausbildung besteht der Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes.

Das Kindergeld dient deiner finanziellen Unterstützung, da deine Erziehungsberechtigten dir während der Ausbildung weniger Unterhalt schulden. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass dir das Kindergeld ausgezahlt wird. Wohnst du während deiner Ausbildung bei deinen Eltern, fließt das Kindergeld in den Unterhalt ein, den dir deine Eltern gewähren. Wenn du nicht mehr zu Hause wohnst, entstehen deinen Eltern jedoch keine Kosten für dich. In diesem Fall muss das Kindergeld an dich ausgezahlt werden.

Um Kindergeld zu bekommen, muss ein Antrag bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. Außerdem muss bei der Familienkasse die Steuer-ID deiner Eltern und auch deine eigene Steuer-ID bekannt gegeben werden.

Kindergeld kann unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bezogen werden. Und zwar beispielhaft dann, wenn

  • du studierst oder eine Berufsausbildung beginnst,
  • du auf einen Studien- oder Ausbildungsplatz warten musst,
  • du ein freiwilliges soziales Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst leistest,
  • du zwischen zwei Ausbildungen eine Pause von höchstens vier Monaten machst.

Das Kindergeld beträgt derzeit

  • 194 Euro für das 1. und 2. Kind,
  • 200 Euro für das 3. Kind,
  • 225 Euro ab dem 4. Kind.

Wenn du schon volljährig bist, dich aber noch in der Schulausbildung oder in deiner ersten Berufsausbildung oder im Studium befindest, besteht der volle Kindergeldanspruch. Dies gilt auch, wenn du dich gerade in einer Zwischenphase befindest, beispielsweise hast du erfolgreich dein Abitur bestanden und wartest jetzt auf den Studienbeginn. Hier gilt dann allerdings eine Grenze von höchstens 4 Monaten. 

Der Anspruch auf Zahlung von Kindergeld endet entweder mit Abschluss der beruflichen Ausbildung oder mit 25 Jahren. Die Altersgrenze kann jedoch beispielsweise durch Wehr- oder Zivildienstzeiten verlängert werden. Auch kann unter ganz bestimmten Voraussetzungen, eine weitere berufliche Ausbildung den Anspruch auf Kindergeld nicht zu Fall bringen. Das Kriterium hier sind die sogenannten "schädlichen Einkünfte". Schädlich ist hier beispielsweise ein Nebenjob außerhalb der beruflichen Ausbildung von mehr als 20 Stunden pro Woche anzusehen.

Immer unschädlich sind jedoch Tätigkeiten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses, beispielsweise ein Praktikum oder Volontariat. Auch Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen sind in der Regel unschädlich.

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