Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Mängel der Wohnung".
Die Heizung in meiner Mietwohnung funktioniert nicht. Kann ich selbst einen Handwerker einschalten oder muss ich den Vermieter informieren und warten, bis er handelt?
Sie müssen vor Einschaltung eines Handwerkers auf jeden Fall ihren Vermieter kontaktieren, es sei denn, es handelt sich um eine Notsituation. Dies ist bei einer nicht funktionierenden Heizung im September in der Regel nicht der Fall.
Reagiert der Vermieter nicht, setzen Sie ihm eine angemessene Frist und weisen Sie ihn darauf hin, dass Sie andernfalls selbst einen Handwerker beauftragen und ihm die Kosten in Rechnung stellen. Handelt er dann nicht, können Sie selbst handeln (Selbstabhilfe).
Die gesetzliche Grundlage für die sogenannte Selbstabhilfe ist § 536a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
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Ich arbeite im Schichtdienst und muss manchmal sehr früh morgens duschen. Da ich immer nur bestenfalls lauwarmes Wasser bekomme, habe ich meinen Vermieter angesprochen. Dieser meint, dass er die Warmwasserversorgung zwischen 23:00 und 05:00 Uhr abschalte. Darf der Vermieter einfach so die Zeiten festlegen?
Es ist mietrechtlich nicht zulässig, die Warmwasserversorgung einfach zu bestimmten Zeiten abzustellen. Der Vermieter ist vielmehr verpflichtet, rund um die Uhr für Warmwasser zu sorgen, wobei die Gerichte von einer Mindesttemperatur zwischen 40 und 50 Grad ausgehen. Auch sollte sofort warmes Wasser mit einer Temperatur von 40 Grad aus der Leitung laufen, spätestens aber nach 10 Sekunden bzw. 5 Liter Wasserverbrauch müssen 45 Grad erreicht werden.
Fordern Sie Ihren Vermieter auf, dies zu ändern, ggf. können Sie die Miete mindern, falls der Vermieter Ihrer Aufforderung nicht nachkommt.
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