... das große Krabbeln
Wenn die Wohnung nicht von den geliebten Haustieren genutzt wird, sondern von ungebetenen Plagegeistern, ist folgendes zu beachten:
Es handelt sich, zumindest wenn nicht nur vereinzelt Ungeziefer auftaucht, um einen Mangel der Mietsache, den der Mieter anzeigen und der Vermieter beseitigen muss.
Eine davon abweichende Klausel im Mietvertrag ist unwirksam.
Andererseits ist der Mieter aber verpflichtet, die Wohnung so sauber zu halten, dass es zu keinem Schädlingsbefall kommt. Die regelmäßigen Kosten für die Beseitigung des Ungeziefers wie Insektenspray, aber auch ein Feuerwehreinsatz zur Beseitigung von Bienen- oder Wespennestern, können als Nebenkosten auf den Mieter umgelegt werden.
Beseitigt der Vermieter das Ungeziefer nicht, hat der Mieter
- das Recht zur Mietminderung: z.B. in Höhe von 10 % bei monatelangem Befall der Wohnung durch Mäuse und Kakerlaken.
Keine Mietminderung ist möglich, wenn die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung nur geringfügig beeinträchtigt ist, z.B. bei einzelnen Ameisen in der Wohnung.
- das Recht zur Selbstvornahme auf Kosten des Vermieters:
Bei Untätigkeit des Vermieters nach Ablauf der gesetzten Frist zur Mangelbeseitigung wegen Ungeziefer darf der Mieter selbst für Abhilfe sorgen und die Kosten dem Vermieter in Rechnung stellen, entschieden am Beispiel von Ratten im Treppenhaus.
Bei Gesundheitsgefährdung des Mieters wegen Ungeziefers hat der Mieter das Recht zur fristlosen Kündigung.