Rechtsfrage des Tages:
Ihre Mitarbeiter haben Sie zum Arbeiten eingestellt. Zum Arbeitstag gehören aber auch gesetzlich vorgeschriebene Pausen. Müssen Sie Ihren Angestellten einen Pausenraum bieten können?
Antwort:
Niemand kann acht Stunden am Tag und fünf Tage die Wochen ununterbrochen leistungsfähig sein. Ruhepausen gehören zum Arbeitsalltag dazu und sind wichtig. Das Arbeitszeitgesetz enthält entsprechend sehr genaue Regelungen, wie oft und wann Ihren Mitarbeitern Pausen zustehen. Doch wo verbringen Ihre Angestellten ihre Pause?
Ein Blick in die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gibt eine klare Antwort. Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten müssen einen Pausenraum bereitstellen. Gleiches gilt, wenn der Gesundheitsschutz des Mitarbeiters dies fordert. Eine Ausnahme gilt für Büroräume oder andere Geschäftsräume, in denen eine gleichwertige Erholung erreicht werden kann.
Die Vorschriften enthalten weitere Anforderungen an die Ausstattung der Räume. Sie müssen leicht und ungefährlich erreichbar sein und Tische und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehnen haben. Je nach Arbeitsstätte müssen die Räume klar von dieser abgetrennt sein. So dürfen weder die pausierenden Mitarbeiter durch Arbeitslärm belästigt, noch darf die arbeitende Belegschaft durch Pausengeräusche gestört werden.
Genaue Details zur Ausgestaltung der Pausenräume finden Sie in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A4.2). Übrigens dürfen Sie Pausenräume auch zweckentfremden. Es ist nicht verboten, einen Pausenraum zwischendurch als Besprechungszimmer oder für Schulungen zu nutzen.
Die Überwachung der Einhaltung der ArbStättV obliegt je nach Bundesland der Gewerbeaufsicht, den Arbeitsschutzdezernaten oder beispielsweise in Hamburg dem Amt für Arbeitsschutz. Bei einem Verstoß drohen neben entsprechenden Auflagen auch teilweise erhebliche Geldbußen.