Rechtsfrage des Tages:
In manchem Praktikum ist der Lohn die Erfahrung und neue Kontakte. Nicht jedes Praktikum wird bezahlt. Haben Sie aber eine bezahlte Praktikumsstelle gefunden, stellt sich die Frage nach dem Mindestlohn. Gilt dieser auch für Praktikanten?
Antwort:
In erster Linie sollen Sie durch ein Praktikum Erfahrungen sammeln. Außerdem erhalten Sie die Chance, Berufe in der Praxis kennenzulernen. Da Sie dabei auch für das Unternehmen arbeiten, können Sie in vielen Branchen auf eine Bezahlung hoffen. Ob Sie Anspruch auf den Mindestlohn haben, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die erste Voraussetzung ist, dass Sie mindestens 18 Jahre sind. Denn der Mindestlohn gilt nur für Volljährige. Etwas Anderes gilt nur für Minderjährige, die bereits eine abgeschlossene Ausbildung haben.
Schnuppern Sie mal für vier Wochen in einen Betrieb rein, brauchen Sie über den Mindestlohn nicht nachzudenken. Dieser muss nämlich nur gezahlt werden, wenn das Praktikum länger als drei Monate dauert. Letztlich muss es sich um ein freiwilliges Praktikum handeln. Ist das Praktikum hingegen von der Schule, der Uni oder der Ausbildungseinrichtung vorgeschrieben, haben Sie keinen Anspruch auf eine Bezahlung des Mindestlohns.
Absolvieren Sie also ein über dreimonatiges Orientierungspraktikum oder sind Sie studien- oder ausbildungsbegleitend als Praktikant eingestellt, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen ab dem ersten Tag den Mindestlohn zahlen. Der Mindestlohn ist übrigens zwingend. Sie dürfen nicht freiwillig darauf verzichten.
Hier geht es zum passenden Rechtsschutz, falls es im privaten Bereich, also zum Beispiel auf Reisen, im Arbeitsleben oder beim Kauf vor Ort oder im Internet, zu Problemen kommt: D.A.S. Rechtsschutz für Familien, D.A.S. Rechtsschutz für Singles.