Rechtsfrage des Tages:
Gute Arbeit verdient guten Lohn. Doch von einer Gehaltserhöhung bleibt bei Ihren Angestellten nach allen Abzügen meist nicht richtig viel übrig. Zahlen Sie Ihren Mitarbeitern doch einfach die Kosten der Kinderbetreuung. Welche Vorteile haben Sie dadurch?
Antwort:
Arbeitnehmer mit kleinen Kindern sind darauf angewiesen, dass der Nachwuchs während der Arbeitszeit betreut wird. Dies kann in einer Kita, Krippe oder bei der Tagesmutter erfolgen. Die Kosten dafür sind aber meist nicht ohne. Als Arbeitgeber haben Sie die Möglichkeit, Ihren Mitarbeitern dabei finanziell unter die Arme zu greifen. Und zwar lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Voraussetzung ist lediglich, dass das Kind Ihres Angestellten noch nicht schulpflichtig ist. Ab wann dies der Fall ist, regeln die Schulgesetze der Länder. Hingegen spielt es keine Rolle, ob das Kind in einer betriebseigenen oder außerbetrieblichen Einrichtung betreut wird. Auch hinsichtlich der Höhe der Zuschüsse bestehen keine Grenzen. Sie können sich mit kleineren Beträgen an den Kosten beteiligen, können aber auch den gesamten Kita-Beitrag übernehmen.
Die Zahlungen erfolgen dann zusätzlich zum eigentlichen Gehalt. Die Kosten müssen Ihre Arbeitnehmer Ihnen nachweisen und entsprechende Rechnungen übergeben. Sie können die Beiträge auch direkt an die Einrichtung zahlen. Wichtig ist, dass Sie eine sorgfältige Vereinbarung zum Kita-Zuschuss mit Ihrem Mitarbeiter vereinbaren. Da es sich um eine freiwillige Leistung handelt, sollten Sie dies auch eindeutig in der Vereinbarung aufführen.
Hier geht es zum passenden Rechtsschutz für Selbständige: D.A.S. Rechtsschutz für Selbständige und Unternehmer, D.A.S. Rechtsschutz für Heilberufe,
D.A.S. Rechtsschutz für Landwirte .