Rechtsfrage des Tages:
Grippe, Schnupfen oder Kopfschmerzen - auch Auszubildende kann es jederzeit ereilen. Fühlen Sie sich schlecht, können und müssen Sie sich als Azubi krankmelden. Was müssen Sie beachten?
Antwort:
Damit nach der Krankheit nicht noch Ärger im Ausbildungsbetrieb droht, müssen Azubis einige Regeln für die Krankmeldung beachten. Gleich am ersten Tag der Fehlzeit müssen Sie sich noch vor Arbeitsbeginn bei Ihrem Ausbilder abmelden. Mit diesem sollten Sie schon vorher vereinbaren, ob die Krankmeldung telefonisch oder beispielsweise per E-Mail erfolgen soll. Worunter Sie genau leiden, brauchen Sie nicht anzugeben. Wohl aber, wie lange Sie voraussichtlich fehlen werden.
Spätestens ab dem dritten Fehltag müssen Sie ein ärztliches Attest vorlegen. Dieses muss am darauf folgenden Arbeitstag im Betrieb vorliegen. Mit dem Ausbilder kann aber auch vereinbart sein, dass Sie ein Attest schon früher einreichen müssen.
Die Meldepflicht gilt übrigens auch, wenn Sie eigentlich an diesem Tag Berufsschule haben. Auch wenn Sie eigentlich die Schulbank gedrückt hätten, müssen Sie sich in Ihrem Ausbildungsbetrieb krankmelden. Zusätzlich müssen Sie sich telefonisch in der Schule abmelden. Dort reicht im Anschluss aber meist eine schriftliche Entschuldigung. Zur Sicherheit können Sie Ihren Lehrer fragen, wie Sie sich in der Schule korrekt krankmelden können.
Hier geht es zum passenden Rechtsschutz für Schüler, Studenten und Azubis, falls es zum Beispiel auf Reisen, in der Ausbildung, bei der Ferienarbeit oder im Praktikum, zu Problemen kommt: D.A.S. Rechtsschutz für Studenten, Schüler und Auszubildende