Rechtsfrage des Tages:
Gestern Abend bin ich im Restaurant fast über einen schlafenden Hund gefallen. Der hatte sich mitten zwischen die Tische gelegt und war kaum zu sehen. Müsste der Besitzer eigentlich haften, wenn ich gefallen wäre und mich verletzt hätte?
Antwort:
Ein geflügelter Tipp lautet, dass Sie besser keine schlafenden Hunde wecken sollten. Im direkten Sinn kann dies für Hundebesitzer aber durchaus manchmal ratsam sein. Hundebesitzer haften nach § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für Schäden, die durch ihr Tier verursacht werden. Auf ein Verschulden des Hundehalters kommt es dann nicht an. Allerdings muss sich die typische Tiergefahr verwirklicht haben.
Zum Beispiel muss der Hundehalter haften, wenn sein Hund sich losreißt und einen Jogger beißt. Oder wenn die ungestüme Freude über eine Streicheleinheit zu einer Verletzung der kraulenden Hand führt. Und tatsächlich kann auch von einem schlafenden Hund eine typische Tiergefahr ausgehen. So sah es zumindest das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 15.02.2013, Aktenzeichen 19 U 96/12). Für Hunde sei es typisch, sich unbekümmert auch mitten in den Weg zu legen, um ein Nickerchen zu halten. Durch einen Sturz über einen schlafenden Hund realisiert sich eine tiertypische Gefahr. Dass der Hund dabei völlig regungslos am Boden liegt, spielt nach Ansicht der Richter keine Rolle.
Natürlich ist dieses Urteil auf einen Einzelfall bezogen. Grundsätzlich muss in der jeweiligen Unfallsituation genau geschaut werden, wie sich der Sturz ereignet hat. Eine mehr oder weniger große Mitschuld kommt für den Stürzenden zum Beispiel dann in Betracht, wenn der Hund gut sichtbar und sehr dicht an einer Wand lag. Das wichtige an dem Urteil ist aber, dass eine grundsätzliche Haftung auch für einen friedlich schlafenden Hund nach der Regelung der Tierhalterhaftung in Betracht kommt.
Als Hundebesitzer sollten Sie also darauf achten, dass sich Ihr Liebling nicht mitten in einem Durchgang zum Schlafen ablegt. Besser Sie platzieren ihn unter Ihrem Tisch oder Stuhl. Ähnlich beurteilen die Gerichte übrigens auch Fälle, in denen Fußgänger oder Radfahrer über eine gespannte Hundeleine stürzen. Liegt kein Eigenverschulden des Verletzten vor, haftet der Hundehalter auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Diese Fälle zeigen, dass es für Hundehalter sehr wichtig sein kann, eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen. In manchen Bundesländern wie Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Berlin ist eine solche Versicherung mittlerweile ohnehin Pflicht.