Rechtsfrage des Tages:
Die Tochter unserer Nachbarn möchte gern in den Ferien als Aushilfe in meinem Betrieb arbeiten. Was muss ich beachten, wenn ich einen minderjährigen Ferienjobber einstellen will?
Antwort:
Ferienjobs sind bei Kindern und Jugendlichen beliebt. Zum einen können sie ihr Taschengeld aufbessern, zum anderen können sie ins Arbeitsleben hineinschnuppern. Und auch für Handwerker, Unternehmer oder Gewerbetreibende können helfende Hände nützlich sein. Möchten Sie einem Minderjährigen die Möglichkeit eines Ferienjobs bieten, sollten Sie ein paar Dinge beachten.
Bis zum 13. Lebensjahr ist Kindern das Arbeiten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) untersagt. 13- bis 14-Jährige dürfen täglich bis zu zwei Stunden arbeiten, wobei spätestens um 18 Uhr Feierabend sein muss. Außerdem müssen die Eltern zustimmen. Die Beschäftigung darf nur leichte, kindgerechte Arbeiten umfassen. Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren dürfen in den Ferien bis zu vier Wochen arbeiten. Die Arbeitszeit darf zwischen sechs Uhr morgens und 20 Uhr abends liegen, insgesamt aber nicht mehr als 8 Stunden, mit Pausen 10 Stunden dauern. In der Woche sind bis zu 40 Stunden zulässig. Bei Tätigkeiten in der Landarbeit während der Erntezeit gelten etwas ausgedehntere Zeiten. Ab 18 Jahren stehen Jugendliche nicht mehr unter dem Schutz des JArbSchG.
Ihren Ferienjobber dürfen Sie nicht mit gefährlichen Arbeiten betrauen oder ihn überfordern. Akkordarbeit ist ebenso verboten, wie Tätigkeiten mit sittlichen Gefahren oder besonderer Unfallgefahr. Samstage, Sonntage und Feiertage sind beim Ferienjob tabu.
Ein Ferienjob ist ein kurzfristiges, befristetes Arbeitsverhältnis. Aufgrund der Befristung ist eine Kündigung nicht notwendig. Allerdings sollten Sie für eine wirksame Befristung einen kurzen, schriftlichen Arbeitsvertrag aufsetzen. Übrigens gilt für minderjährige Ferienjobber nicht der Mindestlohn. Diesen müssen Sie erst beachten, wenn Sie einen Volljährigen beschäftigen wollen. Doch wie sieht es mit der Sozialversicherungspflicht aus?
Für Ferienjobs bietet sich ein kurzfristiger Minijob an. Dieser darf nicht länger als drei Monate oder 70 Tage im Jahr dauern. Für den Ferienjobber fallen keine Sozialabgaben an. Der Arbeitgeber muss diese nur in geringer Höhe zahlen. Allerdings muss der Minijobber unter Umständen Steuern abführen. Die Höhe des Einkommens spielt bei einem solchen kurzfristigen Minijob keine Rolle und auch die beitragsfreie Versicherung in der Familienversicherung bleibt unberührt. Kommt diese Form des Minijobs für Sie nicht in Betracht, können Sie über einen 450-Euro-Job nachdenken.