Rechtsfrage des Tages:
Nicht nur beim Fußballtraining kann es hoch her gehen. Und liegen die Sportanlagen in Wohngebieten, können sich die Anwohner durch den Trainingslärm und Spielbetrieb gestört fühlen. Klare Regelungen trifft die Lärmschutzverordnung. Diese wurde kürzlich zu Gunsten des Sports novelliert.
Antwort:
Der Breiten- und Freizeitsport spielt in unserer Gesellschaft eine große Rolle. Ob Handball, Judo, Tennis oder Tanzen - oft sind auch schon unsere Kleinsten in einem Sportverein oder einer Sportschule aktiv. Insbesondere wenn sie den Sport draußen ausüben, kann es schon mal laut werden. Viele Sportanlagen befinden sich in Wohngebieten. Ärger um Lärm und Nachbarschaftsruhe sind da vorprogrammiert.
Die Lärmschutzverordnung für Sportanlagen soll da Abhilfe schaffen. In ihr sind die Ruhezeiten geregelt und dem Lärm klare Grenzen gesetzt. Die jeweiligen Immissionsrichtwerte staffeln sich dabei nach Tages-, Nacht- und Ruhezeiten. Außerdem berücksichtigt die Verordnung die Art des Gebietes. Liegt der Sportplatz in einem Gewerbegebiet, darf es deutlich lauter zugehen als in einem reinen Wohngebiet.
An Werktagen gelten die Richtwerte beispielsweise für den Tag von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Zwischen 6:00 Uhr und 8:00 Uhr sowie zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr gilt darüber hinaus eine Ruhezeit. Durch eine Änderung der Lärmschutzverordnung für Sportanlagen darf es seit Anfang September auf Sportanlagen durchaus lauter werden.
Nunmehr gelten nämlich für die abendlichen Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen die gleichen Richtwerte wie sonst tagsüber außerhalb der Ruhezeiten. Die Richtwerte für diese Zeiträume wurden in der Verordnung um fünf Dezibel erhöht. Daher müssen Sie nunmehr auch beim abendlichen Training nicht besonders auf eine gedämpfte Lautstärke achten, sondern können Ihre Sportbegeisterung ungebremst ausleben.