Aktuelles zum Internetrecht
Neue Pfändungsfreigrenzen
8.03.2019
Laut Zivilprozessordnung sind bestimmte Teile des Netto-Arbeitseinkommens nicht pfändbar. Diese Beträge werden alle zwei Jahre angepasst. Zum 1. Juli 2013 findet wieder eine Anpassung statt: Der unpfändbare Grundbetrag erhöht sich von 1.028,89 Euro auf 1.045,04 Euro monatlich. Für Unterhaltspflichtige liegt der Betrag abhängig von der Anzahl der Unterhaltsbezieher bei bis zu 2.314,82 Euro.
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