Ist deine Schule von vorneherein für alle Kinder unabhängig vom Vorhandensein einer Behinderung offen, spricht man von Inklusion.
Mit dem gemeinsamen Schulbesuch behinderter und nicht behinderter Kinder werden völkerrechtliche Vorgaben umgesetzt. Dem gemeinsamen Schulbesuch wird im Rahmen des Machbaren immer mehr der Vorrang eingeräumt.
Behindertenrechte
Im Jahr 2009 wurde in Deutschland die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ratifiziert. Es ist jetzt Aufgabe des Staates, Hindernisse zu beseitigen, die Behinderten bei der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft im Wege stehen. Gesetzgeber, Verwaltung und auch die Schulen selbst sind dabei gefordert.
Artikel 24 der Konvention bekräftigt das Recht behinderter Menschen auf Bildung und das Leitprinzip der Inklusion. Damit werden immer weniger Kinder an Förderzentren unterrichtet.
Förderschulen und Förderzentren
In Förderzentren (teilweise auch Sonderschulen, Förderschulen oder Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt genannt) werden Kinder und Jugendliche unterrichtet, bei denen Behinderungen festgestellt wurden. Es kann sich dabei um Lernbehinderungen, geistige- oder auch körperliche Behinderungen handeln. Hier findet aber in der Regel kein gemeinsamer Unterricht mit Nichtbehinderten statt.
Je nach Art der Behinderung haben Förderzentren ihre Schwerpunkte. Voraussetzung für den Besuch eines Förderzentrums ist die Durchführung eines Verfahrens auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach landesrechtlichen Vorschriften. Am häufigsten wird Förderbedarf in Form der Lernbehinderung festgestellt. Etwa die Hälfte der Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf wird an den Regelschulen unterrichtet. Sie können dort einen Nachteilsausgleich verlangen. Teilweise unterstützen Sonderpädagogen die dortigen Lehrkräfte.
Rechtsanspruch
Eltern können nach Landesrecht meist selbst über die gewünschte Schulform für ihr Kind entscheiden. Die Schulaufsichtsbehörde kann die Entscheidung der Eltern aber überstimmen. Ist der Förderbedarf sehr hoch, wird Eltern wohl auch zukünftig der Besuch eines Förderzentrums für ihr Kind nahegelegt werden.
Einen eigenen Rechtsanspruch auf Inklusion gibt es bislang nicht. Du kannst daher nicht verlangen, dass die Schule deiner Wahl nach deinen Bedürfnissen umgebaut wird. Bei der Umsetzung der Inklusion gilt der Ressourcenvorbehalt. Die Umsetzung erfolgt nach und nach im Rahmen der verfügbaren Mittel. Für alle Schüler gilt natürlich, dass jede Schule nur eine begrenzte Anzahl an Plätzen hat.
Der gemeinsame Schulbesuch wird zukünftig immer mehr zum Alltag gehören. Inklusion ist mit den vorhandenen Mitteln und dem gemeinsamen Bemühen der Beteiligten umsetzbar.