Förderung von Schülerinnen und Schülern
Bildungspaket
Trägerschaft und Umsetzung des Bildungspakets liegt bei den Kommunen. Wer Leistungen der Grundsicherung, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, kann einen Antrag auf Leistungen aus dem Bildungspaket stellen.
Auch der Bezug von Wohngeld oder dem Kinderzuschlag berechtigt zum Leistungsanspruch aus dem Bildungspaket.
Es kann außerdem Anspruch nach dem Sozialgesetzbuch 3 bestehen, wenn die Kinder oder deren Eltern die spezifischen Bildungs- und Teilhabebedürfnisse nicht decken können.
Leistungen des Bildungspakets
- Die Leistungen beinhalten einen Zuschuss zu einem gemeinsamen Mittagessen. Der Eigenanteil pro Tag und Essen Beträgt 1 Euro.
- Schülerinnen und Schüler können eine Lernförderung in Anspruch nehmen, falls ihre Schule kein vergleichbares Programm anbietet und durch die Förderung das Lernziel erreicht wird. Der Bedarf nach Lernförderung muss von der Schule bestätigt werden.
- Pro Monat besteht Anspruch für bis zu 10 Euro, für die kulturelle oder sportliche Förderung des Kindes. Diese können zum Beispiel für die Mitgliedschaft in einem Sportverein oder als Beitrag für eine Musikschule verwendet werden.
- Jedes Schuljahr kann ein Zuschuss von 100 Euro für den Schulbedarf des Kindes beantragt werden. Dieser wird in zwei Beträgen ausgezahlt. Der erste Betrag über 70 Euro wird zu Schuljahresbeginn ausgezahlt, die restlichen 30 Euro im Februar darauf.
- Die Kosten von Ausflügen oder Klassenfahrten werden komplett übernommen, wenn sie von der Schule organisiert werden.
- Die Beförderung der Schülerin oder des Schülers wird, bis auf einen Eigenanteil von 5 Euro, übernommen.
Seit dem 1.August 2013 gibt es einige Verfahrenserleichterungen, die unter anderem die rückwirkende Auszahlung von Hilfen oder die Ansparung der Teilhabeleistungen ermöglichen.
Wo sie Leistungen des Bildungspakets in ihrer Nähe beantragen können erfahren sie hier.