Die Suche nach den Glücklichen ...
Nach dem Tod eines Erblassers ist meist alles klar. So schmerzlich es auch für die Angehörigen ist, oftmals hat der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen und zumindest die Frage wer Erbe geworden ist, ist schnell geklärt. Wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat, gilt die gesetzliche Erbfolge. Auch in diesem Fall sind die Erben meist zügig gefunden. Was aber, wenn der Erblasser weder ein Testament noch nahe Angehörige hinterlässt? Wer erbt dann? Nicht selten sind Familien weit verstreut oder die Familienbande sind zerrüttet und es ist nicht auf den ersten Blick eindeutig, wer Erbe wird.
Ermittlung im Namen des Verstorbenen
Wenn sich die Erben nicht so leicht feststellen lassen, hat das Nachlassgericht eine Ermittlungspflicht. Für die Suche nach den Erben ist dann entweder das Nachlassgericht selbst oder ein Nachlasspfleger zuständig.
Ist die Suche des Nachlassgerichts erfolgreich und sind die Erben nachgewiesen, können diese einen Erbschein beantragen und das Verfahren ist abgeschlossen.
Verzwickte Suche
Kann das Nachlassgericht die Erben nicht finden, wird es nach einiger Zeit durch eine öffentliche Aufforderung (beispielsweise durch Schaltung einer Anzeige oder öffentliche Bekanntmachung) weiter nach den Erben suchen. Zur Ermittlung der Erben kann das Nachlassgericht auch professionelle Erbenermittler beauftragen. Oftmals schalten sich solche Erbenermittlungsbüros auch ohne Aufforderung durch das Gericht ein und suchen auf eigene Faust nach möglichen Erben.
Die professionelle Erbenermittlung hat mit viel detektivischer Arbeit zu tun. Oftmals müssen länderübergreifend Standesämter abtelefoniert und Heiratsurkunden gewälzt werden, bis sich eine heiße Spur finden lässt.
Professionelle Erbenermittler arbeiten regelmäßig auf Erfolgsbasis. Das heißt sie erhalten ihr Honorar nur, wenn ihre Suche tatsächlich erfolgreich war und dann auch nur gemessen an der Erbmasse. Die Vergütung wird erst bei Auszahlung des Erbes fällig und mindert entsprechend die Erbschaftssteuer.
Konnten bereits einige Erben ermittelt werden, andere werden noch gesucht, können die schon Vorhandenen einen Teilerbschein beantragen und müssen nicht abwarten, bis alle Erben ermittelt sind.
Keine Erben gibt´s nicht
Sollten weder durch das Nachlassgericht noch durch die Erbenermittler Erben ausfindig gemacht werden, erbt schlussendlich der Fiskus.
Wichtige Vorschriften
§ 1960 BGB Sicherung des Nachlasses
§ 1964 BGB Erbvermutung durch den Fiskus durch Feststellung
§ 1965 BGB Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte
§ 1936 BGB Gesetzliches Erbrecht des Staates
§ 352d FamFG Öffentliche Aufforderung