Sollten Sie als Erblasser die Dauer der Testamentsvollstreckung
- befristet haben, endet diese an dem Zeitpunkt, den Sie verfügt haben.
- an den Eintritt einer Bedingung geknüpft haben, endet die Vollstreckung mit Erfüllung der Bedingung.
Vorzeitige Beendigung durch ...
... Kündigung
Machen Sie sich als Erblasser immer wieder deutlich: Sie können den Testamentsvollstrecker nicht davon abhalten das Handtuch zu werfen. Nimmt er das Amt an, muss er sein Amt nicht bis zum Ende wahrnehmen. Er kann seine freiwillige Tätigkeit durch eine (formlose, also auch mündliche) Kündigung gegenüber dem Nachlassgericht vorzeitig beenden.
Die Folgen ...
Mit der Kündigung ist das Amt des Testamentsvollstreckers beendet. Damit ist er zur Herausgabe der Nachlassgegenstände und zur Rechenschaft verpflichtet.
Legt er sein Amt allerdings urplötzlich zu einem geschäftlich ungünstigen Zeitpunkt nieder, kann ihn das teuer zu stehen kommen. Platzt nämlich zum Beispiel durch seinen unerwarteten Rückzug ein für die Verwaltung Ihres Nachlasses dringendes Geschäft, können Ihre Erben bei grundloser Kündigung Schadenersatz von ihm fordern.
Tipp
Können Sie Ihren Auserwählten überreden, auf sein Kündigungsrecht zu verzichten, ist die Kündigung des Amtes nur aus wichtigem Grund (z. B. gestörtes Vertrauensverhältnis) möglich.
... Entlassung
Die Vertrauenswürdigkeit Ihres Testamentsvollstreckers ist mindestens ebenso wichtig, wie seine wirtschaftliche Kompetenz. Ist er indessen untätig, unfähig oder verletzt er seine Pflichten in erheblichen Maße, werden dies Ihre Erben nicht akzeptieren und seine Entlassung betreiben.
Grobe Pflichtverletzung
Seine Pflichten verletzt Ihr Testamentsvollstrecker zum Beispiel erheblich und schuldhaft, wenn er
- Ihren Verwaltungsanordnungen nicht folgt
- einzelne Erben bevorzugt
- eine überzogene Vergütung einbehält
- das Nachlassverzeichnis nicht vorlegt
- die Auskünfte über den Nachlass gar nicht oder nur unzureichend erteilt.
Unfähigkeit
Unfähig zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung ist Ihr Testamentsvollstrecker, wenn von einer ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses gar nicht mehr gesprochen werden kann. Dies wird angenommen bei völligem Untätigsein oder absolutem Unvermögen. Allein persönliche Spannungen zwischen Testamentsvollstrecker und Erben führen aber nur in seltenen Ausnahmefällen zu einer Entlassung aus wichtigem Grund.
Entmachtung
Die Entlassung Ihres Testamentsvollstreckers kann jeder Berechtigte beim Nachlassgericht beantragen, der ein rechtliches Interesse an der Testamentsvollstreckung hat. Dies sind Ihre
- Erben
- Nacherben
- Vermächtnisnehmer
- Pflichtteilsberechtigten.
Der Testamentsvollstrecker ist vor seiner Entlassung zu hören. Das Amt endet mit der Zustellung der Entlassungsurkunde durch das Nachlassgericht die sofort rechtskräftig ist. Der Testamentsvollstrecker kann mit einer sofortigen Beschwerde die Entlassung anfechten.